In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich vorformulierte Verfallklauseln, dass Ansprüche einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen, damit diese nicht verfallen. Soweit eine Vertragspartei nicht fristgerecht die Ansprüche geltend macht, sind diese grundsätzlich verfallen und können nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Arbeitsverträge haben, die solche Klauseln beinhalten.
Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorformulierte Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, zumindest dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Denn, so lautet die gesetzliche Regelung des § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz:
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
Soweit eine Verfallsklausel also keine Ausnahme für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz vorsieht, ist eine solche Klausel intransparent und kann, aufgrund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion, auch nicht auf das gesetzlich gerade noch zulässige Maß beschränkt werden. Eine solche Verfallklausel ist daher im Regelfall insgesamt unwirksam.
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