Wirksame Erbeinsetzung bereits durch Verweisung auf ein anderes Schriftstück möglich

17. April 2019, Allgemein, Erbrecht

Im Zusammenhang mit der Erbfolge aufgrund Testament gibt es immer wieder zahlreiche Streitpunkte. Die von der Erbfolge durch das Testament ausgeschlossenen Angehörigen oder vormals durch ein älteres Testament eingesetzten Personen möchten zumeist aus reinem Eigennutz das in Rede stehende Testament beseitigen.

Ein Anknüpfungspunkt hierfür ist die Frage der Formwirksamkeit.

Das Kammergericht Berlin hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein im Übrigen formwirksames und verständliches Testament zur genauen Identität der Erben auf ein anderes Schriftstück verweisen kann, auch wenn dieses andere Schriftstück nicht der notwendigen Form eines Testamentes entspricht.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin im Jahr 2012 ein Testament formwirksam verfasst und darin „mildtätige Organisationen“ als Erben bestimmt. Zur genaueren Bestimmung verwies die Erblasserin auf ein von ihr im Jahr 2008 abgefasstes „Testament“. Dieses jedoch war nicht von der Erblasserin unterschrieben, auch nicht die als Anlage beigefügte Liste mit den konkret benannten Organisationen.

Das KG Berlin sah keine Notwendigkeit, das Testament aus 2008 und die dazugehörige Liste auch unter den strengen Formzwang für Testamente zu stellen.

Die Liste diene allein zur Auslegung der Reichweite der Bestimmungen im Testament von 2012, das unzweifelhaft die Formanforderungen erfülle.

Sei ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich, sei eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn dieses lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung diene. Es handle sich in diesem Fall nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens.

Die grundsätzlich logische und nachvollziehbare Entscheidung des KG Berlin ist dennoch bemerkenswert:

Die dem Testament zu seiner Formwirksamkeit beizufügende Unterschrift hat neben der Beweis- auch eine Abschlussfunktion. Der vollständige Wille des Erblassers – aber eben auch nicht mehr oder anderes – soll erkennbar dokumentiert werden. Deshalb sollten Nachträge tunlichst mit Angabe des Datums ebenfalls unterzeichnet werden. Bei Verweis auf eine Liste ohne Unterschrift ist diese Abschlussfunktion nur noch bruchstückhaft gegeben, weil diese Liste durchaus auch von Dritten relativ mühelos ergänzt werden könnte.

Das Gericht mag sich hier von den Umständen des Einzelfalles geleitet haben lassen, waren die als Erben in Betracht kommenden Organisationen nicht in die Lage versetzt, das Testament bzw. die Liste abzuändern. Anders wird es aussehen, wenn die Liste aus (unmittelbaren) Angehörigen oder engen Freunden besteht, die mitunter Zugriff auf die Liste haben oder hatten.

 

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