Widerruf eines Testamentes: Auch ein zerrissenes Testament kann trotzdem wirksam bleiben

17. November 2020, Allgemein, Erbrecht

Symbolbild © Aaron Burden

Wer mit der im Todesfalle greifenden gesetzlichen Erbenregelung nicht einverstanden oder zufrieden ist, kann eine anderweitige Erbenstellung durch ein Testament festlegen.

Mitunter kommt es im Laufe der Zeit dann vor, dass sich der diesbezügliche Wille des späteren Erblassers ändert, was eine Abänderung des Testamentes notwendig macht.

Gegebenenfalls möchte der Erblasser aber auch einfach nur zur gesetzlichen Regelung zurückkehren und benötigt dann diese testamentarische Verfügung nicht mehr unbedingt.

In diesem Fall kann das bestehende Testament auch einfach dadurch widerrufen werden, dass es vernichtet wird.

Jedoch ist hierbei Vorsicht geboten:

Wenn nämlich zwei oder mehrere, im wesentlichen gleichlautende Testamente verfasst werden, kann dies dazu führen, dass der darin enthaltene letzte Wille doch wirksam bleibt, wenn nicht alle diese Testamente vernichtet und damit widerrufen werden.

Sollte es sich bei den vielfachen Exemplaren der inhaltlich selben Verfügung eindeutig um mehrere Originale handeln und nicht nur Kopien eines Originals, so reicht es nicht, dass vermeintlich eine Exemplar als Original zu vernichten.

In diesem Fall müssten sämtliche Ausfertigungen vernichtet werden um einen wirksamen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu erreichen.

In einem solchen Fall ist ein Widerruf des Testamentes durch die Vernichtung nur eines Exemplars also nicht als ausreichend anzusehen.

 

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