Wer während einer Beziehung etwas verschenkt, kann es nach Beziehungsende nicht einfach wieder zurück verlangen

24. September 2018, Allgemein, Familienrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Wer einander liebt, der schenkt sich auch ab und zu mal was. Nicht in jedem Fall kann man das allerdings nach Ende der Beziehung wieder zurückverlangen.

In dem hier vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Freund seiner Freundin einen Pkw Mini im Wert von ca. 6000 € geschenkt, damit seine Freundin, nach dem Umzug in seine Eigentumswohnung, noch bequem zur Arbeit fahren konnte. Später scheiterte die Beziehung und der nunmehrige Ex-Freund verlangte den Pkw wieder heraus. Da sich die beschenkte Freundin gegen die Herausgabe wehrte, erhob er Klage, die er allerdings verlor.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Widerruf der Schenkung zunächst einmal eine Schenkung voraussetzt, die es hier, rechtlich bewertet, nicht gegeben hätte. Eine Schenkung ist Ausdruck von Freigebigkeit. Wer einen Pkw übergibt, in der Hoffnung, die Beziehung hat weiterhin Bestand, macht das allerdings nicht aus Freigebigkeit, sondern alleine aufgrund der Beziehung. Das sei keine Schenkung im rechtlichen Sinne.
Auch hätte der Ex-Freund keinen Herausgabeanspruch, weil der ursprünglich vereinbarte Zweck nur dann verfehlt wäre, wenn vereinbart worden wäre, dass man selbst den Pkw weiter nutzen kann. Das ist hier gerade nicht der Fall gewesen, sodass die Freundin berechtigterweise den Pkw mitnehmen durfte. Letztlich hat das Gericht auch entschieden, dass kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sei, da aufgrund der konkreten Vermögensverhältnisse die Schenkung eines Pkw bei einem Wert von ca. 6000 € nicht nach Ende der Beziehung unbillig sei.

Daher ist bei derartigen Schenkungen auch ein mögliches Beziehungsende zu bedenken. Es wäre für den Betroffenen hier vorteilhaft gewesen, hätte er das Fahrzeug lediglich leihweise seiner Freundin überlassen. Dann hätte er, nach Beziehungsende, das Fahrzeug jederzeit wieder heraus verlangen können.

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