Wer ist eigentlich Pflichtteilsberechtigter?

9. September 2019, Allgemein, Erbrecht

Für die Erblasser oft ein Dorn im Auge und als Bevormundung des Staates empfunden ist das im deutschen Erbrecht vorgesehene Pflichtteilsrecht, das den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe in Form eines Geldanspruches sichert.

Die Diskussion, ob ein solches Pflichtteilsrecht wirklich gerecht und notwendig ist, wird weiter andauern, Bestrebungen dieses abzuschaffen, gibt es seitens des Gesetzgebers nicht.

Man muss es also akzeptieren, aber wer genau ist denn überhaupt pflichtteilsberechtigt und gibt es Konstellationen, in denen ein Pflichtteil nicht anfällt?

Um diese Frage beantworten zu können, ist es zunächst einmal wichtig, das System des deutschen Erbrechts sich zu vergegenwärtigen. Hiernach gilt die sogenannte Erbfolge nach Stämmen. Dies bedeutet Folgendes:

Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. die nächsten Angehörigen sind zu Erben berufen.

Zunächst der Ehegatte neben allen (!) Kindern des Erblassers. Ist der Erblasser geschieden oder verwitwet, erben nur die Kinder, die von ihm abstammen. Sind Kinder schon vorverstorben, so treten an deren Stelle die Enkel, also die Abkömmlinge der eigenen Kinder des Erblassers. Hier wird das Stammfolgeprinzip ganz deutlich.

Sind keine Kinder vorhanden und auch keine Enkel oder Urenkel, verstirbt der Erblasser also kinderlos, erben stattdessen die Eltern. Erst, wenn diese schon verstorben sind, können über die sogenannte Seitenlinie die Geschwister oder entferntere Verwandte zu gesetzlichen Erben werden.

In Bezug auf das Pflichtteilsrecht schränkt das Gesetz eine Berechtigung, in jedem Fall am Erbe teilzuhaben, aber auf die engsten Verwandten ein:

Neben dem Ehegatten sind dann lediglich die Kinder pflichtteilsberechtigt. Sind die Kinder vorverstorben, treten an deren Stelle die Enkel.

Sind keine Kinder vorhanden, sind wiederum die Eltern als unmittelbare Verwandte pflichtteilsberechtigt. Geschwister hingegen nicht mehr, auch nicht, wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind.

Verstirbt der Erblasser also unverheiratet oder geschieden/verwitwet und kinderlos und auch die Eltern sind bereits vorverstorben, so fällt kein Pflichtteil an, der berufene Erbe muss sich solchen Ansprüchen also nicht ausgesetzt sehen.

Bei der Errichtung eines Testamentes ist also im Vorfeld immer genau zu prüfen, welche Pflichtteilsansprüche durch die getroffenen Regelungen ausgelöst werden könnten. Da der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, kann er sogar 50 % des gesamten Nachlasses ausmachen! Die damit einhergehende Verpflichtung des Erben zur Auszahlung kann es dann notwendig machen, dass bestimmte Nachlassgegenstände veräußert werden, auch wenn dies der Erblasser eigentlich gar nicht wollte. Eine solche Folge sollte also unbedingt einkalkuliert werden und notfalls im Vorfeld mit dem potentiell Berechtigten ein Pflichtteilsverzicht notariell vereinbart werden.

Die Kanzlei WBK berät Sie gerne bei der Errichtung Ihres Testamentes umfassend und lösungsorientiert. Sind Sie pflichtteilsberechtigt, setzen wir Ihre Interessen gegenüber den Erben für Sie durch.

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