Wer ist der Inhaber eines Sparkontos für Minderjährige?

2. Dezember 2019, Allgemein, Familienrecht, Forderung, Zivilrecht

Vielen Eltern ist gar nicht bewusst, dass ihr Kind im Laufe seines Heranwachsens auch Eigentum an bestimmten Vermögenswerten erwirbt.

Dies betrifft in aller Regel nicht nur das Spielzeug, das Ihnen geschenkt wird, sondern natürlich auch Sparguthaben, welches Eltern oder Großeltern angelegt haben.

Vermehrt kommt es inzwischen aber vor, dass die Eltern auf diese Gelder dann zugreifen und diese für andere Zwecke verwenden. Dies ist nicht unproblematisch, weil in den meisten Fällen davon auszugehen sein wird, das das auf dem Sparkonto hinterlegte Geld eigentlich ausschließlich dem Kind zusteht.

Hierzu hat der BGH unlängst entschieden, dass Kontoinhaber eines Sparkontos derjenige ist, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.

Wenn das Konto also für das Kind angelegt wird, handelt es sich bei diesem regelmäßig um den eigentlichen Kunden der Bank und damit den rechtmäßigen Kontoinhaber.

Weiter führt der BGH aus, dass aus dem Umstand, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, sich nicht typischerweise schließen lasse, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.

Dies bedeutet, dass ein für das Kind angelegtes Sparguthaben auch nur für das Kind und nur mit dessen Einverständnis verwendet werden darf, wenn davon auszugehen ist, dass der Einbehalt des Sparbuches vor allem Ausfluss der elterlichen Sorge ist um zu verhindern, dass das Kind unüberlegte größere Investitionen tätigt.

Wird dies nicht beachtet, können dem Kind Ersatzansprüche gegen die Eltern oder den betreffenden Elternteil zustehen.

Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu, so der BGH.

Allerdings lässt der BGH in seinen Ausführungen eine abschließende Aussage bewusst nicht zu und erkennt, dass es durchaus auch Fallgestaltungen geben könnte, in denen die Eltern Kontoinhaber und damit Forderungsinhaber sind, weiter auch eine abschließende Zuordnung des Guthabens zum Kind von diesen nicht gewünscht wird, also das Geld auch anderweitig verwendet werden kann.

Schließlich sieht der BGH auch keinen Automatismus zwischen Kontoinhaberschaft des Kindes und Schadensersatzansprüchen gegen die Eltern, weil diese sich eine Verfügung über die Geldbeträge im Innenverhältnis zum Kind vorbehalten. Anders herum könnte aber auch bei fehlender Kontoinhaberschaft des Kindes eine treuhänderische Bindung der Eltern bestehen, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen des Kindes führt.

Insgesamt sollten Eltern also gewarnt sein, wenn sie Gelder abziehen, die in einem engen Bezug zum Kind stehen und zu vermuten ist, dass dieses Geld – wie auch immer rechtlich ausgestaltet – dem Kind zusteht. Sonst drohen mitunter ganz erhebliche Schadensersatzforderungen des Kindes – einschließlich anfallender Rechtsverfolgungskosten.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher und kompetenter Partner zur Seite.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu prüfen, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht