Wenn die Gemeinde kein Vorkaufsrecht hat, muss das Zeugnis unverzüglich ausgestellt werden

4. Februar 2022, Allgemein, Baurecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht

Häufig verzögert sich ein Immobilienerwerb, wenn die Gemeinde möglicherweise ein Vorkaufsrecht hat.
Streit kann insbesondere dann entstehen, wenn die Gemeinde gar kein Vorkaufsrecht hat, aber trotzdem Unterlagen zum Erwerb prüfen möchte.

Besteht kein Vorkaufsrecht, muss die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB unverzüglich darüber ein Zeugnis ausstellen.
Die Gemeinde kann die Ausstellung nicht von der Vorlage des Kaufvertrags oder der Mitteilung dessen Inhalts abhängig machen.

So hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
Dem Erwerber steht nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ein Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts zu.
Die beklagte Gemeinde kann die Ausstellung nicht davon abhängig machen , dass der Erwerber den Kaufvertrag nicht vorgelegt hat.

Wenn kein Vorkaufsrecht besteht, dann hat der Käufer auch keine Pflicht zur Vorlage des Kaufvertrags oder der Mitteilung dessen Inhalts.
Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die Gemeinde überhaupt prüfen kann, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll.
Nur dann ist der Inhalt des Kaufvertrags für die sachgerechte Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendig.

 

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