Insbesondere bei wetterbedingten Flugausfällen wird seitens der Fluggesellschaften schnell und häufig vorgetragen, dass eine Ausgleichspflicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht besteht.
Ist der infolge eines Blitzschlags eingetretene Flugzeugdefekt jedoch bereits am Vortag eingetreten und entdeckt worden, so kann dies nicht eine Flugverspätung oder Flugausfälle am nachfolgenden Tag entschuldigen.
Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, wenn sie nicht über Nacht eine Ersatzmaschine bereitstellt, die den Flug wie geplant durchführen kann.
(vgl. Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 17.02.2016 – 4 C 1942/15 )
Sie haben Probleme mit einer Fluggesellschaft im Zusammenhang mit Nichtbeförderung oder Verspätungen? Die Kanzlei WBK wird sich für Sie und Ihr Anliegen außergerichtlich und gerichtlich einsetzen.