Welches Gericht ist beim Tod im Sterbehospiz zuständig?

30. März 2021, Allgemein, Erbrecht

Symbolbild @ Pavel Danilyuk

Verstirbt eine Person, so wird beim jeweils zuständigen Nachlassgericht ein Verfahren geführt, bei welchem die Erbfolge und damit zusammenhängende Fragen geklärt werden. Typischerweise ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hatte. Für Fälle mit Auslandsbezug ist deutschlandweit das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Allerdings gibt es gerade im Zusammenhang mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen immer wieder klärungsbedürftigen Fragen. Was gilt nämlich, wenn der Verstorbene unter Beibehaltung seines Wohnsitzes sich in ein Sterbehospiz begeben hat, in dem er letztlich dann auch verstorben ist? Handelt es sich dabei dann um seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort?

Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin ist dem nicht so. Entscheidend sei der letzte Wohnort, der regelmäßig als gewöhnlicher Aufenthaltsort auszumachen sei, nicht der schlichte Aufenthaltsort. Damit sei der Ort gemeint, an dem der „Schwerpunkt der Bindungen“ einer Person liege. Ein vorübergehender Aufenthaltswechsel verlagere diesen tatsächlichen Lebensmittelpunkt nicht.

Wenn die bisherige Niederlassung, also der bisherige Wohnort, nicht aufgegeben wird, ist nur dann von einer Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes auszugehen, wenn dieser auf längere Dauer hin angelegt sei. Begibt sich die betreffende Person jedoch nur vorübergehend zum Sterben in eine dafür vorgesehene Einrichtung, so sei dies noch nicht der Fall.

Gerade in Fällen schwerer, unheilbarer Erkrankungen der betreffenden Personen, die sich lediglich zur Sterbebegleitung von ihrem Wohnort und ihrer gewohnten Umgebung lösen, sorgt diese Entscheidung für die notwendige Klarheit. Damit ist sichergestellt, dass das am Wohnort befindliche Gericht bzw. das Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnort befunden hat, weiterhin für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist. Für die meistens in unmittelbarer Nähe lebenden nächsten Verwandten werden damit aufwändige Korrespondenzen mit einem ferner liegenden Nachlassgericht vermieden.

 

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