Welche Preisbestandteile bei einer Kreuzfahrt angegeben werden müssen

26. März 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Wenn ein Kunde eine Reise bucht, dann möchte er auch im Vorfeld wissen, wie viel er dafür bezahlen muss.

Gemäß § 1Abs. 1 Satz 1der Preisangabenverordnung muss ein Gesamtpreis ausgewiesen werden. Als Gesamtpreis ist dabei der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom
Verbraucher zu zahlen ist.

Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch von einem Verbraucher zu tragen sind.
Darunter fallen dann auch erhobene Serviceentgelte, wenn es sich dabei um obligatorische „Trinkgelder“ handelt.

Denn es handelt sich dabei, auch wenn es sich nominell um Trinkgeld handeln soll, gerade nicht mehr um eine freiwillige Leistung des Gastes.
Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit einem „Trinkgeld“ belastet und der Gast braucht das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringt.

Insoweit müssen derartige Serviceentgelte, wenn sie obligatorischer Natur sind, im Gesamtpreis berücksichtigt werden und bereits bei Vertragsschluss ausgewiesen werden.
Soweit dies nicht geschieht, liegt ein entsprechend unlauteres Geschäftsgebaren vor, welches grundsätzlich abmahnfähig ist.

Die Kanzlei WBK steht Verbrauchern und Unternehmen im Bereich des Reiserechts mit jahrelanger Erfahrung beratend und vertretend zur Seite.

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