Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

23. Oktober 2019, Allgemein, Familienrecht, Vertragsrecht

Seit mehr als einem Jahrzehnt kommt es in regelmäßigen Abständen zu Entscheidungen des höchsten deutschen Instanzgerichtes zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Schenkungen nach Scheitern privater Beziehungen unterschiedlichster Art.

Im aktuell zu entscheidenden Fall hatte die Tochter der Kläger zusammen mit dem später beklagten Lebensgefährten eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen angeschafft. Hierfür erhielten beide gemeinsam von den Klägern einen Geldbetrag in Höhe von mehr als 100.000,00 €. Kurze Zeit danach trennten sich die beiden. Die Kläger fordern vom Beklagten Ex-Freund der Tochter nun den Hälftebetrag der Zuwendung zurück. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos, ebenso die Revision vor dem BGH.

Dabei ging der BGH von folgenden Überlegungen aus:

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.

Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Grundlage der Schenkung die Erwartung nicht nur kurzfristigen Zusammenlebens der Beschenkten war. Dass die Beziehung der Tochter mit dem Beklagten bereits weniger als zwei Jahre seit der Schenkung endete, lasse die als für die Schenkung konstitutive Annahme einer dauerhaften Bindung entfallen, so der BGH.

Es sei davon auszugehen, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, hätten die Kläger das alsbaldige Ende der Beziehung und damit auch des Zusammenlebens für erkennbar gehalten.

Es könne deshalb nicht zugemutet werden, den Schenker an seiner Schenkung festzuhalten.

Besonders erwähnenswert ist eine in vielen anderen Fällen sicherlich entscheidende nebenbei erfolgte Ausführung des BGH:

Das Berufungsgericht hatte berücksichtigt, dass die Tochter der Kläger mit dem Beklagten dort ja immerhin eine Zeit gemeinsam gelebt habe, sich der Schenkungszweck also teilweise erfüllt habe, und hatte deshalb eine Quotelung des Rückforderungsanspruches vorgenommen. Dem erteilte der BFH eine deutliche Absage.

Es liege regelmäßig fern, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte. Deshalb komme eine quotenmäßige Abschmelzung des Rückforderungsanspruches nicht in Betracht.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher und kompetenter Partner zur Seite.

Nutzen Sie unseren besonderen Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob auch in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht