Wechselmodell bei Uneinigkeit der Eltern

18. Januar 2019, Allgemein, Familienrecht

Im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung einer Ehe ist der Halbteilungsgrundsatz in unterschiedlichen Ausprägungen im Gesetz verankert, sei es beim Unterhalt unter den Ehegatten, beim Güterrecht oder dem Ausgleich der Rentenanwartschaften.

In Bezug auf die Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder lässt sich dies jedoch nicht uneingeschränkt übertragen, eine hälftige Aufteilung der verschiedenen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen eines Wechselmodells stellt nach wie vor die Ausnahme dar.

Dies bestätigte zuletzt das OLG Bremen erneut und versagte dem antragstellenden Vater die Etablierung des paritätischen Wechselmodells, der insoweit die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes einforderte.

Das Gericht machte klar, dass durch eine zweistufige Prüfung zu ermitteln sei, ob die elterliche Sorge von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden könne (1. Stufe) und wenn dies nicht der Fall sei, welchem Elternteil die elterliche Sorge zuzusprechen sei (2. Stufe). Maßstab sei jeweils das Kindeswohlprinzip.

Demnach könne zwar grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl am besten entspreche.

Zwingende Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge sei jedoch ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander. Liegt diese nicht vor, widerspreche es dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen oder beizubehalten.

Bei nachhaltiger Einigungsunfähigkeit, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt, sei dagegen die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und die elterliche Sorge insoweit demjenigen Elternteil zu übertragen, bei dem das Kind eine bessere Förderung erfahre, zu dem eine bessere Bindung bestehe und bei dem eine bessere Kontinuität unter Berücksichtigung des Kindeswillens zu erwarten sei.

Im zu entscheidenden Fall sprach das Gericht den Eltern aufgrund des seit langem geführten erbitterten Streits um den Lebensmittelpunkt des Kindes die ausreichende Kooperationsfähigkeit bei dieser für das Kind bedeutsamen Frage ab.

Weil einerseits die Mutter nur teilzeitbeschäftigt war und sich gemeinsam mit ihren Eltern um das Kind kümmern konnte, hingegen der Kindsvater vollzeitbeschäftig war als Pilot auf Langstreckenflügen, übertrug das Gericht der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Ein Wechselmodell wäre aus Sicht des Gerichts aber auch unabhängig von der Kooperationsbereitschaft der Eltern nichtangeordnet worden. Die Wohnorte der Kindseltern lagen nach der Trennung und dem Wegzug der Frau so weit auseinander, dass bei einem Wechselmodell verschiedene Betreuungsstätten, Schulen und dergleichen hätten besucht werden müssen, was nach Ansicht des Gerichts nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte.

Es bleibt einmal mehr zu betonen, dass bei Kindschaftssachen besonnene Entscheidungen im Sinne des Kindes zu treffen sind und nicht das Eigeninteresse eines Elternteils auf (Mit-)Bestimmung im Zentrum steht. Es wird zu akzeptieren sein, dass infolge der Trennung der Kindseltern insbesondere ein Elternteil regelmäßig nur am Wochenende und in den Ferien das Kind bei sich wird haben können. Die Gründe hierfür liegen vor allem auch im eigenen Lebensrhythmus des Kindes, an den sich die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten anzupassen und sich ihm unterzuordnen haben.

 

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