Wechselmodell auch bei unterschiedlichen Erziehungsstilen der Eltern zulässig

13. September 2019, Allgemein, Familienrecht

Im Rahmen der Trennung der Eltern immer wieder ein großes Streitthema ist die Frage nach dem vermeintlich richtigen Erziehungsstil. Dass es diesen nicht gibt, dürfte auf der Hand liegen, wird im Eifer des Gefechts und unter dem Eindruck der oft noch nicht lange zurückliegenden Trennung bei aller Emotion leider viel zu häufig vergessen.

Nach Ansicht der Rechtsprechung sind unterschiedliche Erziehungsstile für die Entwicklung der Kinder auch nicht per se schädlich, sondern die auftretenden Unterschiede bei der Erziehung durch den einen Elternteil wie auch den anderen könnten die Kinder gut umsetzen.

Die unterschiedlichen Herangehensweisen in der Erziehung seien zur Erweiterung der eigenen Erfahrungen der Kinder auch nutzbar zu machen und als selbstverständlicher Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen.

Deshalb stünden solche unterschiedlichen Erziehungsstile auch der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile zu gleichen Anteilen für die Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich sind, nicht entgegen und könnten auch weiterhin dem Kindeswohl am besten entsprechen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Calw aus Gründen des Kindeswohls den Umgang zweier damals etwa siebenjähriger Zwillings-Kinder mit dem Vater in Form eines solchen Wechselmodells angeordnet. Die Mutter war damit jedoch nicht einverstanden und reichte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Aus ihrer Sicht seien aufgrund der unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen die Kinder hin- und hergerissen sowie verunsichert.

Das mit der Beschwerde angerufene Oberlandesgericht Stuttgart teilte die Auffassung der Kindesmutter nicht und bestätigte mit den angeführten Argumenten die Entscheidung des Familiengerichts. Dabei stellt es auch fest, dass keine grundsätzlichen Diskrepanzen zwischen den beiden Erziehungsstilen bestünden, sondern nur geringfügig unterschiedliche Handhabung den Alltag beeinflussen würde. Auch aus diesem Grund sei die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es gerade für die Wahrung des Wohls der Kinder ist, die jeweilige Situation besonnen und unvoreingenommen zu beurteilen. Häufig entspringen die Hürden für ein bestimmtes Vorgehen nur den Vorstellungen einzelner Beteiligter und sind objektiv gar nicht geeignet, die heraufbeschworenen Nachteile überhaupt herbeizuführen.

 

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