Wann und wie eine Fluglinie Reisende bei einer Änderung der Abflugzeit unterrichten muss

25. März 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Forderung, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Seit Einführung der Fluggastrichtlinie streiten sich die Fluglinien stets und dauerhaft über den Umfang etwaiger Informationspflichten.
Im Falle der Verletzung der Fluggastrechte stehen den betroffenen Personen regelmäßig Ausgleichsansprüche zu.

Diese Ausgleichsansprüche bei wesentlicher Veränderung der Abflugzeit, die zugleich eine Annullierung der planmäßigen Abflugzeit bedeutet, stehen dem Reisenden dann nicht zu, wenn der in Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information gegeben ist.

Diese rechtzeitige Information muss mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen.
Maßgeblich ist dabei, dass die Information dem Passagier selbst mitgeteilt wird.

Unzureichend ist, wenn der Reiseveranstalter bereits vorher informiert ist, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter
gerade kein Empfangsvertreter des Passagiers sei.
Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Information über die geänderten Flugzeiten alleine auf der Homepage der Fluglinie nicht ausreichend sei.

Vielmehr muss eine zweck- und zielgerichtete Unterrichtung durch die Fluglinie gegenüber dem einzelnen Passagier erfolgen.
Nicht einmal dann, wenn ein Passagier die geänderte Flugzeit im Falle der Reservierung eines Sitzplatzes hätte erkennen können, liegt ein Fall einer solchen Unterrichtung vor.
Es muss eine bewusste und zweckgerichtete Übermittlung von Informationen an einen konkreten Adressaten erfolgen.

Insoweit haben Fluggesellschaften hohe Anforderungen und viele Reisende, die von derartigen Veränderungen betroffen sind, haben potentiell Anspruch auf Entschädigung.

Bei Fragen rund um die Fluggastrechteverordnung, insbesondere natürlich auch bei Entschädigungsansprüchen wegen Flugverspätungen und Flugannullierung, steht Ihnen die Kanzlei WBK gerne beratend und
vertretend zur Seite.
Mit vielen Jahren Erfahrung im Bereich des Reiserechtes haben Sie einen erfahrenen Partnern an Ihrer Seite, die Ihre Ansprüche zielgerichtet und rechtssicher durchsetzen kann.

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