Wann ist die Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt notwendig?

10. August 2019, Allgemein, Erbrecht

Im Zusammenhang mit Nachlassangelegenheiten ist immer wieder Streitthema, wann und für welche Vorgänge ein Erbschein vorgelegt werden muss. Banken bestehen regelmäßig darauf und auch das Grundbuchamt erwartet bei Immobiliengeschäften, die eintragungsrelevant sind, ausreichende Nachweise.

Dabei gilt folgender Grundsatz:

Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt i. d. R. die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO) um die Erbfolge nachzuweisen.

Bei einem eröffneten notariellen Testament ist deshalb in den meisten Fällen die Vorlage eines Erbscheines nicht mehr notwendig.

Aber Achtung:

Enthält das Testament eine Verwikungsklausel, kann es sein, dass weitere Nachweise beigebracht werden müssen.

Im zu entscheidenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, jedoch zugleich verfügt, dass diese Erbeneinsetzung unwirksam sein soll, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten der Überlebende Scheidungs- oder Aufhebungsklage gestellt haben sollte.

Auf den Antrag der Frau zur Übertragung eines (teilweise) zum Nachlass gehörenden Grundstückes verlangte das Grundbuchamt Bestätigung des Familiengerichts, dass zum Zeitpunkt des Erbfalles keine Scheidungs- oder Aufhebungsklage anhängig war.

Grundsätzlich nämlich muss das Grundbuchamt eine letztwillige Verfügung in Form einer öffentlichen Urkunde inhaltlich dahin überprüfen, ob sich daraus die Erbfolge ableitet, die Grundlage einer Grundbuchberichtigung, wie hier der Eigentümerstellung, sein soll. Bei dieser Überprüfung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO oblag dem Grundbuchamt die Auslegung des Testaments und der Verwirkungsklausel.

Nur bei Vorlage des entsprechenden Nachweises ist nämlich die Eigentümerstellung der Ehefrau und damit ihre Berechtigung belegt, das Grundstück zu übertragen.

Dieser Nachweis kann durch inhaltlich geeignete öffentliche Urkunden, so unter anderem eine eidesstattliche Versicherung der Betreffenden oder aber Erklärungen der anderen Beteiligten (hier des Familiengerichtes), erbracht werden.

Der eindeutigste Nachweis wäre hingegen die Vorlage eines entsprechenden Erbscheines, in dem die Ehefrau als Alleinerbin ausgewiesen wird. Hierdurch vermindert sich zwar der Prüfungsaufwand durch das Grundbuchamt, nicht jedoch insgesamt, weil die Erbenstellung stattdessen ausschließlich im Rahmen des Nachlassverfahrens geprüft wurde. Jedenfalls in diesem wird der Nachweis zu erbringen sein, dass die Voraussetzungen für die Verwirkung der Erbenstellung nicht eingetreten sind.

Letztlich ist es also eine Frage der Kosten, ob ein teurer Erbschein vermieden werden kann.

 

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