Vorfälligkeitsentschädigung für Ablösung eines Kredites bei Nachlasspflegschaft ist Nachlassverbindlichkeit

28. März 2019, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Für jeden Kreditnehmer stellt sich im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens die Frage, ob sich dies wirtschaftlich rentiert.

Regelmäßig lassen sich die Banken die vorzeitige Beendigung des Darlehens einiges Kosten und verlangen zum Teil erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen.

Besondere Bedeutung haben diese Wirtschaftlichkeitserwägungen, wenn die Entscheidung über die vorzeitige Ablösung von Krediten auch Auswirkungen auf die Frage der Erbschaftssteuer hat.

Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass für die vorzeitige Ablösung von Krediten entstehende Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuerberechnung jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn diese während einer angeordneten Nachlasspflegschaft entstanden sind.

Im zu entscheidenden Fall gab es letztliche eine Gemeinschaft aus 29 (!) Erben, die aber zunächst nicht bekannt waren. Das Gericht ordnete deshalb Nachlasspflegschaft an und die Nachlasspflegerin veräußerte mit Genehmigung des Gerichtes vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Aus dem Erlös wurden die für die Grundstücke von der Erblasserin aufgenommenen Kredite vorzeitig abgelöst.

Der Kläger, einer der Erben, machte gegenüber dem Finanzamt bei der Bemessung der Erbschaftssteuer die entstandenen Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab mit der Begründung, es handele sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.

Dem widersprach das FG Münster. Die Vorfälligkeitsentschädigungen seien Kosten der Nachlassregelung und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Sie dienten der Sicherung des Nachlasses, nicht seiner Verwaltung. Zwar gleiche eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn der Bank aus, nach Veräußerung der Grundstücke habe für die Erbengemeinschaft – und damit auch den Kläger – jedoch kein Interesse an der darlehensweisen Überlassung des Kapitals mehr bestanden.

Das Gericht meinte auch, dass die Verteilung von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre.

Fraglich bleibt, ob dies ein tragfähiges Argument darstellt, oder ob das Gericht hier nur die Besonderheit des Einzelfalls zusätzlich noch herausgegriffen hat. Schließlich wäre die Konstellation und die Frage der Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigungen auch denkbar in Fällen, in denen nach den Ermittlungen des Nachlassgerichtes womöglich nur ein Erbe feststellbar ist. Diesen wird man aber nicht automatisch schlechter stellen können als eine Erbengemeinschaft, zumal auch nicht geklärt ist, ab welcher Anzahl von Erben sich die Verteilung als nicht mehr praktikabel erweisen würde.

 

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