Vor- und Nacherbschaft kann von den Erben aufgelöst werden

30. April 2020, Allgemein, Erbrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In vielen Fällen möchten die Erblasser durch die von ihnen errichtete letztwillige Verfügung sicherstellen, dass das hart erarbeitete Vermögen auch über die folgenden Generationen hinweg in der Familie verbleibt.

Dies lässt sich beispielsweise dadurch gestalten, dass durch den Erblasser eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft festgelegt wird.

Hierbei wird zunächst ein Vorerbe eingesetzt, der in der Verfügung über den Nachlass nicht frei ist, sondern den Nachlass weitestgehend unversehrt an den Nacherben weiterzugeben hat.

Kriterium für den Eintritt des Nacherbfalls ist in aller Regel das Versterben des Vorerben. Auf diesem Weg kann eine Übergabe des Nachlasses über einen Generationenzeitraum hinweg geregelt werden.

Hierbei gibt es aber auch Möglichkeiten für die eingesetzten Erben, sich über diesen vom Erblasser erklärten Willen hinwegzusetzen.

Das OLG Frankfurt am Main hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vor- und Nacherbschaft durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Vorerben und den Nacherben auch aufgelöst werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ihre Tochter zur Vorerbin eingesetzt und deren Kinder, also die Enkel der Erblasserin, zu Nacherben.

Nach dem Tod der Erblasserin schlossen deren Tochter und die zu Nacherben berufenen Enkelkinder einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, in dem bestimmte Nachlassgegenstände unter den Beteiligten aufgeteilt und Ausgleichszahlungen vereinbart wurden. Später verlangten die Kinder Auskunft über den Bestand des Nachlasses unter Berufen auf die Nacherbenstellung und das damit verbundene Auskunftsrecht.

In zweiter Instanz verneinte das OLG Frankfurt am Main einen solchen Anspruch unter Verweis darauf, dass eine Nacherbenstellung nicht mehr bestünde. Auf Grundlage des Auseinandersetzungsvertrages sei diese Rechtsstellung entfallen.

Zwar sei ein solcher Auseinandersetzungsvertrag bei Vor- und Nacherben gesetzlich nicht vorgesehen, gleichwohl könne eine Erbauseinandersetzung zwischen diesen vertraglich erfolgen. Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass Vor- und Nacherben zwar keine gleichrangigen Miterben seien, dennoch seien sie Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft, die zeitliche Abfolge spiele dabei nur untergeordnete Rolle.

Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert und gerade für Erblasser und deren beabsichtigtes Ziel einer generationenübergreifenden Regelung des eigenen Nachlasses besonders bedeutsam.

Es sollte unter Berücksichtigung der rechtstechnischen Möglichkeit des Abschlusses eines Erbauseinandersetzungsvertrages auch zwischen Vor- und Nacherben deshalb eine Klausel in das Testament aufgenommen werden, wonach eine solche Auseinandersetzung ausgeschlossen wird. Nur dann lässt sich der Erblasserwille vollständig wahren.

 

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