Vor einem gerichtlichen Umgangsverfahren muss keine außergerichtliche Lösung mithilfe des Jugendamtes versucht werden

23. Mai 2021, Familienrecht

Symbolbild © Guillaume de Germain

Besteht Streit zwischen den Eltern über die Art und Weise der Umgangskontakte des nicht betreuenden Elternteils, so ist der Weg zum Gericht nicht weit.

Daneben gibt es aber auch zahlreiche Hilfsangebote, einschließlich derer des Jugendamtes, die einem gerichtlichen Verfahren vorbeugen können und unter Moderation der Interessen beider Elternteile versuchen, eine praktikable Lösung für die streitigen Punkte herbeizuführen.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass vor einem gerichtlichen Verfahren versucht werden müsste, eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. In diesem Fall ist ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Umgangsantrag gegeben.

Das Gericht muss in Umgangsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen selbst ermitteln. Deshalb kommt es nicht ausschließlich auf den Sachvortrag des Antragstellers an. Ebenso wenig muss deshalb vorab eine außergerichtliche Lösung versucht werden; dies ist nicht zwingend Voraussetzung für ein gerichtliches Umgangsverfahren.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Kindeseltern auch ohne vorherige Einschaltung externer Hilfe gleich das Familiengericht hinzuziehen können, um die Angelegenheit verbindlich klären zu lassen.

Dabei spielt oft auch eine Rolle, dass bei einem Beschluss des Familiengerichts bzw. einer vor dem Gericht getroffenen Vereinbarung beider Elternteile die Möglichkeit besteht, dies jeweils ordnungsgeldbewehrt auszugestalten, d. h. staatliche Druckmittel für ein Zuwiderhandeln vorzusehen. Das wäre bei außergerichtlichen Lösungen nicht der Fall.

Anders ist die Lage jedoch, wenn der Antragsteller zugleich Verfahrenskostenhilfe beantragt, weil er nicht in der Lage ist, das Verfahren aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dann wird meist verlangt, dass andere, kostengünstigere Möglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden. In diesem Fall kann also – jedoch nur in Bezug auf die beantragte Verfahrenskostenhilfe – verlangt werden, dass die Hilfsangebote des Jugendamtes wahrgenommen werden.

Erst beim Nachweis deren Scheiterns kann dann unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch der Antrag zu Gericht gestellt werden.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Ehe und Familie berät und unterstützt Sie die Kanzlei WBK gerne kompetent und lösungsorientiert.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht