Von wann bis wann ist die Heizperiode?

5. November 2018, Allgemein, Forderung, Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

im Mietrecht stellt sich die Frage, von wann bis wann die Heizperiode ist, immer dann, wenn die Heizung nicht funktioniert. Denn dann hat der Mieter möglicherweise Anspruch aufgrund des Mietmangels.

Grundsätzlich gilt, dass der Zeitraum der Heizperiode, also der Zeit, in dem die Heizanlage eingeschaltet sein muss, damit eine angenehme Raumtemperatur erreicht werden kann, zunächst mietvertraglich geregelt werden kann. Dabei muss natürlich die Außentemperatur berücksichtigt werden. Ist es draußen so kalt, dass nicht mehr ohne die Heizanlage eine Wohlfühltemperatur in den Räumen erreicht werden kann, muss die Heizung funktionieren.

Fehlt es, wie häufig, an einer mietvertraglichen Regelung, müssen die Gerichte den Zeitraum festlegen. Eine einheitliche Rechtschreibung gibt es dazu nicht. Die Gerichte haben teilweise die Heizperiode von Mitte September bis Mitte Mai festgelegt. Andere Gerichte haben den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April festgelegt.

In der Gesamtschau kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, doch insbesondere auf die energetischen Umstände des jeweiligen Mietobjektes.

Wenn es so kalt ist, dass in der Wohnung Temperaturen von unter 16° oder an zwei Tagen von unter 18° herrschen wird man regelmäßig davon ausgehen, dass die Heizung funktionieren muss.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen als erfahrenen Partner im Bereich des Mietrechtes gerne zur Verfügung. Wir betreuen Sie bei Kündigung des Mietverhältnisses, Mietmängeln, Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Renovierungsverpflichtungen, Übergabe der Mietwohnung und anderen Aspekten des Mietrechts, gleich ob Mieter oder Vermieter.

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