Vom Erben gezahlte Steuerberaterkosten für berichtigte Steuererklärungen mindern die Erbschaftsteuerlast

15. Oktober 2019, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung korrigierter Steuerklärungen anfallen, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden können.

Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, gehe auf die Erben über. Kommen diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfüllen sie eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers, so das Gericht.

Für ein Herrühren vom Erblasser sei nicht maßgeblich, wer letztlich den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Deshalb stünden die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erbfall.

Auch sei unerheblich, ob die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätten erfüllt werden können. Der Fiskus habe die Entscheidung der Erben, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Für erforderliche Nacherklärungen zur Steuererklärung ist damit eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Kosten getroffen. Die Verpflichtung zur vollständigen Erklärung gehen auf die Erben über, damit dürfen sie dann aber auch die durch die Erklärung entstehenden Kosten absetzen.

 

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