Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

2. August 2019, Allgemein, Familienrecht

Die Regelungen zur Adoption von Kindern wurden in Deutschland seit jeher sehr restriktiv ausgestaltet und so auch gehandhabt. Dies gilt auch für die Adoption von Kindern durch ihre Stiefeltern.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, während der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nur so adoptieren kann, dass danach die Verwandtschaft der Kinder zum leiblichen Elternteil erlischt.

Diese Regelung hat das BVerfG nun für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.03.2020 eine Neuregelung zu treffen.

Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien derart unterschiedlich behandelt würden.

Auch den Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien sei es zu ermöglichen, durch Adoption gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden.

Die Adoption betreffe für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes, nämlich dessen Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung und das familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern. Ihr Ausschluss sei deshalb insgesamt nachteilhaft. Überdies sei das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil, durch die Kinder weder beinflussbar noch ist den Kindern der Eheverzicht der Eltern zuzurechnen.

Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen, weil sie keine spezifischen Probleme der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien betreffen, sondern für eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien gleichermaßen gelten.

Der mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption verfolgte Zweck, nämlich zu verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss, sei zwar legitim. Er könne aber in der konkreten Situation des Stiefkindes durch den Adoptionsausschluss schon deshalb nicht erreicht werden, weil das Kind in aller Regel bereits mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil in einer konkreten Familie lebe. Sofern der rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil nicht verheiratet ist, stünde dem Kind die eheliche Familie schlicht nicht zur Verfügung.

Die gesetzliche Regelung ist zudem nicht geeignet, stabile nichteheliche Stiefkindfamilien zu erfassen, weil sie ausschließlich die Ehelichkeit der Elternbeziehung als notwendigen Stabilitätsindikator verwendet und nicht zulässt, eine Stabilitätserwartung alternativ auch durch andere Indikatoren zu begründen.

Das BVerfG macht einmal mehr deutlich, dass sich auch der Gesetzgeber an den geänderten Lebensverhältnissen der Menschen zu orientieren hat. Während es früher fakt war, dass stabile Beziehungen, die Grundlage für eine Adoption sein können, in Form der Ehe gelebt wurden, so ist dies schon seit vielen Jahren längst nicht mehr so. Betrachtet man sich die derzeitige Regelung, so wird klar, dass es sich der Gesetzgeber damals bei deren Einführung sehr einfach gemacht hat, es sich aber auch einfach machen konnte, weil damals fast alle stabilen und langfristigen Bindungen in einer Ehe mündeten. Gleichwohl hat das eine mit dem anderen relativ wenig zu tun. Darauf weist das BVerfG zurecht hin.

 

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