Videospiele mit Einstufung „keine Jugendfreigabe“/„USK ab 18“ gefährden das Kindeswohl

10. Mai 2019, Allgemein, Familienrecht

Beinahe so alt wie die ersten Computerspiele ist auch die Problematik rund um jugendgefährdende Inhalte. Während früher aufgrund der technischen Limitierung eine Gewaltverherrlichung bisweilen nur erahnt werden konnte, ist der Detailreichtum und die Realitätstreue der heutigen Darstellungen im Computerspielen zu einem ernsthaften Problem geworden.

Das AG Bad Hersfeld hatte in einem Sorgerechtsstreit zwischen zwei voneinander getrennt lebenden Elternteilen eines damals 10-Jährigen erfahren, dass das Kind auf einer zu Weihnachten geschenkten Videospielkonsole unter anderem „GTA 5“ und „Call Of Duty“ spielte, beide Titel hatten eine Einstufung als „keine Jugendfreigabe“/„USK ab 18“.

Obwohl der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten einen gänzlich anderen Ursprung hatte, sah sich das Gericht anlässlich dieser Erkenntnisse dazu veranlasst, den Eltern eine familienrechtliche Auflage nach § 1666 BGB zu erteilen. Hiernach wurde den Eltern untersagt, ihrem Kind Videospiele ohne Jugendfreigabe zu überlassen.

Solche Spiele seien nach Ansicht des Gerichts eine Gefahr für dessen seelisches Wohl und dessen Entwicklung. Besonders durch das Durchleben und Vollführen gewalttätiger Spielszenen läge eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohles vor.

Das Kind dürfe zwar weiterhin Videospiele spielen, allerdings nur solche, die seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechen bzw. angemessen erscheinen.

Spiele ohne Jugendfreigabe seinen hingegen schon allein deshalb als kindeswohlgefährdend einzustufen.

Die Entscheidung des Gerichtes ist sicherlich richtig und auch notwendig gewesen.

Leider zeigt sie auch, was vielfach ein Problem der modernen Gesellschaft zu sein scheint, nämlich, dass die nächste Generation nicht so behutsam an den Medienkonsum herangeführt wird.

Der Hergang der Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil es aus Sicht der Eltern scheinbar nicht einmal mehr etwas Besonderes war, dass ihr Kind in so jungen Jahren schon diese Art von Spielen spielt.

Die mangelnde Kindeswohlorientierung der Entscheidungen, die die Eltern getroffen haben, ist dem Gericht hingegen sofort aufgefallen. Derartige oder ähnliche Handlungen der Eltern werden nun nicht mehr unbemerkt bleiben, ein weitergehender Eingriff des Staates in die elterliche Sorge nicht auszuschließen.

Es gilt daher auch weiterhin, zum Wohle der Kinder die Erziehung und die elterliche Sorge mit Bedacht auszuüben.

 

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