Verweigerung des Umgangs wegen Erkrankung des Kindes setzt Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes voraus

22. April 2020, Allgemein, Familienrecht

Mit der Trennung der Kindeseltern entsteht in vielen Fällen Streit zwischen den Elternteilen um die Kinder. Dabei wird oftmals verkannt, dass beide Elternteile gleichermaßen das Recht auf Teilhabe am Leben der Kinder haben.

Aus diesem Grund steht dem die Kinder nicht betreuenden Elternteil auch ein regelmäßiges Umgangsrecht zu.

Dies schreckt aber gleichwohl den anderen Teil mitunter nicht davon ab, durch vorgeschobene Einwände dieses Umgangsrecht zu torpedieren. Besonders beliebt dabei ist der Einwand, der Umgang könne deshalb nicht stattfinden, weil das Kind erkrankt sei.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden, dass insbesondere bei einem gerichtlich geregelten Umgang verlangt werden könne, dass hinsichtlich der behaupteten Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergibt. Ferner müsse das Attest Stellung zur Transportfähigkeit des Kindes nehmen.

Dabei stellt das Gericht auch heraus, dass das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind unter anderem dazu diene, den Alltag zu erleben. Dazu gehöre schließlich auch, dass der jeweilige Elternteil das Kind auch dann betreuen und pflegen kann, wenn dieses erkrankt ist.

Demgemäß könne der Umgang nur dann ausgesetzt werden, wenn durch ärztliches Attest bestätigt ist, dass eine Transportfähigkeit des Kindes besteht.

Die Entscheidung stärkt die Rechte der umgangsberechtigten Elternteile und stellt noch einmal heraus, dass eine leichtfertige Einstellung der Umgangszeiten infolge einer Erkrankung des Kindes nicht vorgesehen ist.

Dem ist zumindest teilweise entgegenzuhalten, dass die Wahrnehmung der Umgangszeiten von den Eltern oftmals dergestalt praktiziert wird, dass besondere Unternehmungen stattfinden sollen, mithin auch der umgangsberechtigte Elternteil kein Interesse daran hat, das erkrankte Kind zu pflegen.

Gleichwohl nimmt dies aber nicht das Recht – und umgekehrt folglich auch die Pflicht – sich in dieser Form um das Kind zu kümmern.

 

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