Vertrag über Lieferung und Montage einer Küche kann Werkvertrag oder Kaufvertrag sein

29. Oktober 2019, Allgemein, Gewährleistung, Kaufvertrag, Vertragsrecht, Zivilrecht

Bei der Frage, ob ein Vertrag hinsichtlich der Lieferung und Montage einer Küche als Werk- oder Kaufvertrag zu beurteilen ist, ist der Schwerpunkt der Leistung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin die Lieferung und Montage einer Küche beauftragt. Nachdem die Küche geliefert und montiert wurde, beanstandete die Frau Mängel an der Küche. Sie klagte schließlich gegen die Verkäuferin auf Zahlung von Schadensersatz.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage zunächst ab. Nach Auffassung des Landgerichts liege ein Werkvertrag vor, weshalb die  Klägerin daher gemäß § 640 Abs. 2 BGB mit dem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei, da sie die Küche in Kenntnis des von ihr behaupteten Mangels abgenommen habe.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof entschied sodann zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage der Küche nach Kauf- oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Diese Feststellungen müsse es nachholen, da diese entsprechend von Bedeutung seien. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher an das Landgericht zurück.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche rechtlich als Werkvertrag oder als Kaufvertrag eingeordnet werden könne. Es komme bei der rechtlichen Einordnung darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Ware auf den Käufer im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertrags bilden, desto eher sei die Annahme eines Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau- und Einpassung der Küche in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor.

Die Frage des Vertragstyps taucht immer wieder in unterschiedlichen Konstellationen auf. Wie immer ist dabei der Schwerpunkt der Leistung zu ermitteln, wobei zu bedenken ist, dass nicht immer eine klare Einordnung gelingen kann. Hier sollte entsprechender Rat eingeholt werden, da sich insbesondere die Sekundärrechte je nach Vertragstyp doch massiv von einander unterscheiden.

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