Verschiebung des Hinflugs durch Reiseveranstalter um 7 ½ Stunden nach hinten stellt Reisemangel dar

22. Februar 2020, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 buchte ein Mann eine einwöchige Reise nach Mallorca für Ende Juli/Anfang August 2017. Als vorläufige Ankunftszeit wurde in der Reisebestätigung 12:35 mittags angegeben. Im Februar 2017 änderte die Reiseveranstalterin jedoch den Hinflug so, dass der Reisende nunmehr erst um 20 Uhr in Mallorca ankommen sollte. Obwohl der Reisende damit nicht einverstanden war, änderte die Reiseveranstalterin die Abflugzeit nicht. Der Reisende machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend, die die Reiseveranstalterin ablehnte, und erhob schließlich Klage.

Das Amtsgericht entschied nun zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 40 % des von dem Kläger für den ersten Reisetrag gezahlten Reisepreises zu. Denn die Flugzeitänderung habe einen Reisemangel dargestellt.

Zwar könne nach Ansicht des Gerichts einem Reiseveranstalter ein Recht zustehen bei Vertragsschluss bestehende Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt des Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. Der Reiseveranstalter dürfe aber nicht den gesamten Tag des Abflugtages als Abflugzeitraum vorsehen. Vielmehr dürfe nur innerhalb eines Zeitraums von vier Stunden eine als vorläufig bezeichnete Abflugzeit in der Reisebestätigung verändert werden. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Abflugzeit um 7 ½ Stunden nach hinten verschoben, was eine gravierende und damit unzulässige Flugzeitänderung darstelle. Die deutliche Verschiebung des Hinflugs stelle daher einen Reisemangel dar. Nach Auffassung des Amtsgerichts dienen der Tag der Ab- und Anreise nicht nur der Beförderung, sondern auch der Erholung, weshalb die entsprechende Verschiebung von erheblichem Gewicht sei.

Die Rechtsprechung geht in weiten Teilen davon aus, dass der An- und Abreisetag nicht der Erholung dienen und daher mit diesem Argument keine Mängelansprüche begründet werden können. Das vorliegende Urteil bricht mit dieser Argumentation, so dass sich bei ähnlich gelagerten Fällen nunmehr durchaus Argumente finden lassen, auch am An- und Abreisetag Ansprüche geltend zu machen. Reisende könnten damit in entsprechenden Fällen auch für diese Tage einen prozentualen Ersatz des jeweiligen Tagesreisepreises erhalten.

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