Verschenkte selbst genutzte Immobilie mit lebenslangem Nießbrauchrecht muss nicht zum Zwecke des Elternunterhalts vom Geschenkten zurückgefordert werden

1. August 2020, Allgemein, Familienrecht, Grundstücksrecht

Da immer mehr Menschen immer häufiger pflegebedürftig werden und die dafür anfallenden Kosten regelmäßig nicht mehr selbst tragen können, kommt vermehrt ein Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber den eigenen Kindern in Betracht.

Hierauf hat zwar inzwischen der Gesetzgeber durch das sogenannte Angehörigenentlastungsgesetz reagiert, gleichwohl finden sich für zurückliegende Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch immer zahlreiche Streitigkeiten zu diesem Thema.

Mit am kritischsten ist dabei die Frage, inwieweit der Unterhaltsverpflichtete sein eigenes Vermögen verwerten muss, um so die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt zu verbessern. Gerade die Verwertung von Immobilien ist dabei höchst problematisch.

Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter seine selbst genutzte Eigentumswohnung und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, so muss er die Immobilie nicht gemäß § 528 Abs. 1 BGB zum Zwecke der Unterhaltsleistung zurückfordern. Denn die Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich nicht als Vermögen einzusetzen, so dass sich durch die Rückforderung nicht seine Leistungsfähigkeit erhöht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einem solchen Fall führe die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Denn den Unterhaltsverpflichteten habe hinsichtlich an der selbst genutzten Eigentumswohnung neben der Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung getroffen. Die Rückforderung könne daher nicht zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit führen.

Kurz gesagt: die selbst genutzte Immobilie muss nicht verkauft werden um aus dem Verkaufserlös dann die Kosten für die Heimunterbringung des Anspruchsberechtigten Elternteils zu tragen.

Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten Haftung der Kinder für Elternunterhalt mit weitreichenden Freiheiten und hohen Freibeträgen nur konsequent. Anderenfalls würde der Existenz des dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kindes die Grundlage entzogen. Dies ist nicht hinzunehmen.

 

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