Verpflichtung zur Zahlung der Morgen- oder Brautgabe nur bei notarieller Beurkundung

11. Dezember 2018, Allgemein, Familienrecht, Vertragsrecht

Im deutschen Kulturkreis als sogenannte Aussteuer deutlich aus der Mode gekommen, erfreut sich die Morgengabe, auch Brautgabe oder Mahr bezeichnet, mit teils ähnlicher Funktion bei Hochzeiten mit türkischem oder arabischem Hintergrund noch immer großer Beliebtheit und ist nicht selten auch ganz wesentlicher Bestandteil der Eheschließung an sich.

Ihren Ursprung hat die Morgengabe im jeweiligen Recht des Herkunftsstaates, das aber – im Gegensatz zum deutschen Recht – wiederum in überlieferten Bräuchen oder der Religion wurzelt.

Das AG München hat nun entschieden, dass bei einer in Deutschland nach deutschem Recht standesamtlich geschlossenen Ehe die Vereinbarung einer Brautgabe einer notariellen Beurkundung bedarf.

Es handele sich hierbei um ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung des Scheiterns der Ehe.

Dieses sei nur formwirksam, wenn es notariell beurkundet wurde.

Dabei komme es nicht darauf an, dass nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft erst nach einer religiösen Eheschließung mit der Brautgabe als notwendigem Bestandteil möglich sei.

Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Die Brautgabe sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden.

Schenkungsvorschriften seien zwar nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei.

Da das deutsche Recht eine solche Brautgabe aber nicht vorsehe, existiere im deutschen Recht eine sogenannte planwidrige Regelungslücke

Weil bei der Brautgabe oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als Schenkung behandelt werde, müsse diese Lücke aber durch analoge Anwendung des für Schenkungsversprechen aus Warngründen bestehenden Formerfordernisses der notariellen Beurkundung gefüllt werden.

Angesichts der drohenden Folgen dürfte die vom AG München vertretene Ansicht zu begrüßen sein.

Aufgrund der von den Beteiligten dargelegten Anforderungen innerhalb des Kulturgreises wird in vielen Fällen aber eine sittliche Pflicht zur Zahlung der Brautgabe vermutet werden und daraufhin auch Leistung erfolgen.

Dieses Geld wird dann später aber unter Verweis auf die Formunwirksamkeit der Vereinbarung über die Morgengabe nicht zurückverlangt werden können. Denn nach anzuwendendem deutschen Recht gilt ein zunächst formunwirksames Schenkungsversprechen als formwirksam, wenn die Schenkung bewirkt wird.

 

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