Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft stellt keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar

2. Mai 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Wer kinderlos zu versterben droht und auch sonst keine näheren Angehörigen als Erben in Betracht zieht, ist verständlicherweise geneigt, anderen nahestehenden Personen aus dem täglichen Leben die Erbschaft zuwenden zu wollen. Oftmals ist dies auch mit einem karitativen Zweck verbunden.

Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wer wirklich zum Erben berufen werden soll.

Bei der Gestaltung entsprechender testamentarische Verfügungen ist deshalb die notwendige Sorgfalt zu wahren.

Wie der BFH unlängst entschieden hat, besteht die Erbschaftssteuerpflicht auch dann, wenn die Erben das Erlangte weitergeben, aber nicht durch den Verstorbenen selbst dazu verpflichtet waren.

Im zu entscheidenden Fall wurde als Erbe konkret ein Pfarrer benannt. Aufgrund kirchenrechtlicher Vorgaben hatte er dieses Vermögen aber an seine Kirchengemeinde weiterzuleiten.

Gleichwohl wurde gegen den Pfarrer Erbschaftssteuer festgesetzt.

Die Klage hiergegen hatte hingegen keinen Erfolg.

Dem Argument des Pfarrers, die Verpflichtung zur Weitergabe des Erbes nach kirchenrechtlichen Vorschriften sei als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, weshalb die Steuer auf null Euro festzusetzen sei, folgte der BFH nicht.

Die Absage erfolgte mit der Begründung, dass sich aus dem Testament selbst keine Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft ergebe.

Die Verpflichtung zur Weitergabe aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers stelle keine steuermindernde Tatsache dar. Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, blieben dennoch erbschaftssteuerpflichtig.

Aus den genannten Gründen sollten sich Erblasser bei der Abfassung ihrer Testamente und Begünstigung von einzelnen kirchlichen Würdenträgern zum einen bewusst sein, dass diese in aller Regel verpflichtet sind, das Erlangte an die Kirche weiterzugeben, d. h. selbst gar nicht in den Genuss der Erbschaft kommen.

Zum anderen – wenn die Erblasser ohnehin beabsichtigen, die Kirche begünstigen zu wollen – dies dann doch direkt tun, weil bei der Erbschaft für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen steuerliche Vergünstigungen oder gar eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuerpflicht genutzt werden können. Anders bei einzelnen dritten Personen, auch wenn diese für solche Organisationen tätig sind.

 

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