Verpassen des Anschlussflugs wegen Verspätung des Zubringerfluges begründet Anspruch auf Entschädigung

8. Juni 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst, so begründet dies eine Haftung für das, den Zubringerflug durchführende, Unternehmen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten Flüge von Delhi nach Frankfurt mit Weiterflug von Frankfurt nach Dresden gebucht. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert. Daraufhin wurden die Kläger auf andere Flüge umgebucht, und zwar auf einen Flug von Delhi nach Zürich (Flug 1) und sodann von Zürich nach Dresden (Flug 2). Der erste Flug von Delhi nach Zürich hatte jedoch derart Verspätung, so dass die Kläger den Anschlussflug nach Dresden (Flug 2) nicht erreichten. Dadurch erreichten die Kläger Dresden mit deutlicher Verspätung und machten sodann Ansprüche auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Diese wurden außergerichtlich jedoch verweigert, woraufhin durch die Kläger eine klageweise Geltendmachung durchgeführt wurde.

Das Amtsgericht Dresden gab der Klage nun statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhaft ist, dass eine Haftung des ausführenden Unternehmens besteht. Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug (Flug 2) verpasst so begründet dies eine Haftung für den Zubringer. Denn wenn zwischen zwei Flügen weniger als 60 Minuten, nach Verspätung dann nur noch 35 Minuten an Umsteigezeit lägen, und es zu einer zusätzlichen, auch nur geringfügigen Verspätung kommt, aufgrund derer die Mindestumsteigezeit dann nicht mehr gewährleistet sei, habe dies mit einem Planungsdefizit zu tun, das zur Haftung führe. Insofern bestätigte das Gericht den Anspruch der Kläger und gab der Klage statt.

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