Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender Eltern nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig

18. Februar 2019, Allgemein, Familienrecht

Die weiterhin zunehmende Nutzung und Verbreitung sozialer Netzwerke sowie des Internets allgemein wird mehr und mehr auch in den familiären Bereich getragen.

Kommunikation, auch Erziehung, findet inzwischen ebenso über diese Kanäle statt, wie durch die klassischen Formen. Familienfotos werden mit Freunden geteilt.

Dies birgt auch einiges an Konfliktpotential.

Nicht immer sind sich die Eltern einer Meinung, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos des gemeinsamen Kindes geht. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern ist dies ein häufiger Streitpunkt, mit dem auch Anwälte und Gerichte bemüht werden.

Das OLG Oldenburg hat nun entschieden, dass die Frage, ob Fotos des Kindes im Internet veröffentlicht werden, jedenfalls dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, wenn die betreffende Internetseite kommerziellen Zwecken dient.

Hintergrund war, dass der neue Ehegatte der Kindsmutter, der einen Bauernhof betreibt, für seine diesbezügliche Homepage Bilder anfertigte und dort verwendete, auf denen das Kind zu sehen war. Hiermit war der Kindsvater nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen die Nutzung vor, jedoch ohne Erfolg.

Das OLG Oldenburg stimmte ihm zwar dahingehend zu, dass er bei der Frage der Veröffentlichung der Fotos hätte gefragt werden müssen. Es handele sich nämlich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern gerade um eine solche von besonderer Bedeutung für das Kind, bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssten daher beide Elternteile ein Einvernehmen herstellen. Insoweit war also die Nutzung der Fotos durch den Dritten – allenfalls mit Zustimmung der Kindsmutter – nicht rechtens.

Jedoch müsse dieser Grundsatz auch Anwendung finden, wenn es um die Verhinderung der (weiteren) Nutzung der Bilder gehe. Der zunächst nicht gefragte Kindsvater könne also ebenso wenig ohne Zustimmung und Mitwirkung der Kindsmutter die Nutzung der Bilder verbieten lassen. Auch dies sei eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung für das Kind.

Wichtiger Aspekt aus Sicht des Gerichts war zudem, dass die Internetseite, auf denen die Bilder veröffentlicht wurden, werbenden Charakter hatte und damit kommerziellen Zwecken diente. Deshalb sei das im zu entscheidenden Fall sechsjährige Kind besonders schutzbedürftig.

Aufgrund der kommerziellen Nutzung und des geringen Alters des Kindes war die Entscheidung sehr eindeutig.

Mit zunehmendem Alter und Entscheidungsreife des Kindes wird man hier aber durchaus Abstriche machen müssen und deutlich mehr den eigenen Willen des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen haben.

Für die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken gilt ebenso zu beachten, dass auch hier eine kommerzielle Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Unabhängig davon kann schon allein aufgrund des Verbreitungsgrades und der Vervielfältigungsmöglichkeiten vermutlich immer eine das Kind betreffende Angelegenheit von besonderer Bedeutung angenommen werden, bei der von beiden sorgeberechtigten Eltern zu entscheiden ist.

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