Verlust der Erbenstellung kann bereits durch Auskunftsverlangen die Folge sein!

6. Februar 2019, Allgemein, Erbrecht, Forderung

Bei weitestgehend intakten familiären Verhältnissen noch immer sehr beliebt ist das sogenannte Berliner Testament. Dessen Grundregelungen sind auch einfach erklärt:

Eheleute mit Kindern setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Stirbt ein Elternteil, erbt der andere Elternteil den gesamten Nachlass. Die Kinder gehen zunächst leer aus. Deshalb stünde ihnen dann eigentlich ein Pflichtteil zu. Um die Geltendmachung eines solchen Pflichtteils zu verhindern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart werden, die besagt, dass das Kind seine Erbenstellung verliert, wenn es seinen Pflichtteil fordert.

Bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nach dem ersten Erbgang wird also das betreffende Kind auch für den zweiten Erbgang enterbt und auf den Pflichtteil zurückgesetzt.

Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass die Strafklausel bereits dann greift, wenn das Verhalten des enterbten Kindes den Eindruck erweckt, dass mit den Forderungen der Pflichtteil geltend gemacht wird, das Kind verliert bereits damit seine Erbenstellung.

Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Kind nach dem Tod eines Elternteils die Bewertung des Nachlasses, welche für die Berechnung seines Pflichtteils erforderlich sei. Mit Anwaltsschreiben teilte es dem verbliebenen Elternteil mit, den Wert des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstückes durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Gleichzeitig wurde aber das Angebot unterbreitet, gegen Zahlung von damals noch 10.000 DM, auf die Einholung des Gutachtens und die Geltendmachung seines Pflichtteils zu verzichten; die Geldleistung sollte auf das spätere Erbe angerechnet werden.

Der in Anspruch genommene Elternteil leistete schließlich die angebotene Abstandssumme.

Nach Ansicht der Richter stelle dieses Verhalten bereits ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils dar, im Falle der Nichtzahlung müsse der Adressat des Schreibens mit einer Inanspruchnahme aus dem Pflichtteilsrecht auch rechnen.

Auch wenn unter Verweis auf die Anrechnung der Abstandssumme auf das spätere Erbe nach dem Tod des länger lebenden Elternteils behauptet wird, man habe nur unverbindlich einmal Auskunft über den Nachlasswert bekommen wollen, so spricht das hier dem verbliebenen Elternteil gestellte Ultimatum – entweder Abstandssumme jetzt oder Pflichtteil – eine deutlich andere Sprache.

Es ist also auch hier Vorsicht geboten.

Noch nicht geklärt ist der Fall, ob die Strafklausel auch dann schon greift, wenn isoliert – ohne Forderung einer Abstandszahlung – Auskunft über den Nachlass gefordert wird. Man könnte bereits darin eine Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche sehen, weil schon der Auskunftsanspruch zur Errechnung der genauen Pflichtteilshöhe dazu gehört und die Zahlungsaufforderung vorbereitet.

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