Bei einem Unfall im EU-Ausland (hier Österreich) mit zwei Kraftfahrzeugen, deren Halter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist hinsichtlich der Unfallabwicklung deutsches Recht anwendbar. Nach der einschlägigen EU-Verordnung ist jedoch bezüglich der Verkehrsvorschriften die im Unfallland geltende Straßenverkehrsordnung zu berücksichtigen (Art. 17 VO (EG) 864/2007).
(vgl. Urteil des OLG München vom 04.11.2016 – 10 U 2408/16)
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