Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte in seiner Eigenschaft als Verbraucher telefonisch ein Partyzelt bei der Verkäuferin, der späteren Beklagten, bestellt. Nach der Lieferung stellte der Käufer fest, dass das Zelt mangelhaft war. Er setzte die Verkäuferin hierüber in Kenntnis und forderte sie zur Mangelbeseitigung bei ihm zu Hause auf. Die Verkäuferin verweigerte dies und bestritt die Mängel, woraufhin der Käufer fristgerecht den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Da eine vertragliche Regelung zu der Frage, an welchem Ort eventuelle Mängel behoben werden müssen, nicht existierte, reichte der Kläger Klage beim Amtsgericht ein. Dieses legte die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vor.
Der Gerichtshof entschied nunmehr, dass bei „sperriger Ware“, wie dies ein Partyzelt sei, der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher kommen müsse. Ist der Verkäufer in solchen Fällen nicht bereit, die Sache abzuholen, verletzt er damit seine vertraglichen Pflichten und der Käufer ist dann berechtigt, sofort den Rücktritt zu erklären. Maßgeblich bleiben aber nach den Ausführungen des Gerichtshofs weiterhin alle Umstände des Einzelfalles und die Tatsache, dass eine entsprechende Regelung nur im Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer gelte. Auch bekräftigte das Gericht, dass dem Verbraucher ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten durchaus zuzumuten sei. Erst ab einer gewissen Schwelle dürfe die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.
Weiter führte der Gerichtshof aus, dass, sofern diese Schwelle nicht erreicht sei, es Sache des Verbrauchers sei dafür zu sorgen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhalte. Zusätzliche Kosten dürften dem Verbraucher aber auch dann nicht entstehen. Die Kosten für den Transport müssten dann immer noch der Verkäufer tragen, ohne dass dieser einen Vorschuss für diese Transportkosten gewähren müsse.
Der Gerichtshof hat hier zugunsten der Verbraucher entschieden, wobei sich in Zukunft sicherlich der Streit darüber entzünden wird, ab wann von einer „sperrigen Ware“ ausgegangen werden kann. Insofern verbietet sich eine ungeprüfte Übertragung der vorliegenden Rechtsprechung auf jedwede Fallkonstellation.
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