Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

21. September 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Bei Erbschaften immer wieder ein großes Thema ist die Erbschaftsteuer lass und dabei allen voran dann zur Vermeidung dieser Belastungen die Frage, welche Verbindlichkeiten hiervon noch in Abzug gebracht werden können.

Typischerweise sind dies alle Kosten, die dem Bereich der Nachlassregelung betreffen.

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.

Im vom BFH entschiedenen Fall war der Erblasser 1999 verstorben, hatte aber bereits 1995 seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt.

Die Erben forderten nach dem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung und begründeten dies damit, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Das diesbezügliche Unterfangen blieb jedoch ohne Erfolg, Klage und eingelegte Rechtsmittel wurden jeweils abgewiesen und die Erben blieben auf den sämtlichen Prozesskosten sitzen.

Diese Prozesskosten wurden sodann im Rahmen der Veranlagung zur Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd geltend gemacht. Zunächst ohne Erfolg.

Wie der BFH entschied, wurde dieser Ansatz vom Finanzamt und vom Finanzgericht zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 10 Abs. 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Dabei sind auch solche Kosten erfasst, soweit es die Geltendmachung von nur vermeintlichen Ansprüchen betrifft.

Sofern die Kosten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und nicht erst durch eine spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen, kann ein Abzug als Nachlassverbindlichkeiten nach Ansicht des BFH zweifelsfrei erfolgen.

Die Entscheidung bringt einmal mehr Klarheit in die Frage, welche Kosten im Rahmen der Berechnung der Steuerlast abzugsfähig sind. Dennoch findet hier oftmals durch die Finanzämter keine sorgfältige Prüfung statt, weshalb Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen zwingend anzuraten sind.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Erbrecht berät und unterstützt sie die Kanzlei WBK kompetent und lösungsorientiert.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht