Vaterschaftsanfechtung: keine eidesstattliche Versicherung notwendig bei unstreitigem Bestehen der biologischen Vaterschaft

19. April 2022, Familienrecht

Kommt es zum Auseinanderfallen der rechtlichen von der biologischen Vaterschaft, so kann ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren geführt werden.
Anfechtungsberechtigt sind neben der Mutter und dem Kind auch die betreffenden Väter, also der biologische einerseits wie auch der rechtliche Vater andererseits.

Für den Fall, dass der Beteiligte, der behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, diesen Anfechtungsprozess führt, erfordert dies die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.
Es handelt sich dabei um eine Verfahrensvoraussetzung. Hintergrund ist, dass willkürliche Anfechtungen durch beliebige Dritte ins Blaue hinein vermieden werden sollen.

Wie das Oberlandesgericht Zweibrücken nunmehr entschieden hat, ist die Versicherung an Eides statt allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kindesmutter dies ebenfalls erklärt.

In einem solchen Fall darf auf die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht beharrt werden.

Die Entscheidung befasst sich im Wesentlichen mit den formalen Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung.
Es ist hier im Sinne einer prozessökonomischen Herangehensweise nur nachvollziehbar, dass eine formale Anforderung für eine Erklärung Aussage entbehrlich ist, wenn alle übrigen Beteiligten gleichermaßen diese Ansicht vertreten und aus diesem Grund zügig eine dem Verfahren entsprechende Entscheidung getroffen werden kann.

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