Urenkel sind keine Enkel im Sinne des Schenkungssteuerrechtes

11. Januar 2021, Erbrecht, Steuerrecht

Symbolbild © pixabay

Bei der Zuwendung größerer Geldbeträge an direkte oder entferntere Verwandte ist zu beachten, dass möglicherweise eine Schenkungsteuer anfallen könnte. Es kann deshalb von maßgeblicher Bedeutung sein, wie die beschenkte Person zu klassifizieren ist.

Im betreffenden Fall hat der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt, dass Urenkel für eine Schenkung der Urgroßeltern lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zusteht, wenn die Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und weiteren Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich die direkten Abkömmlinge und nicht sonstige Abkömmlinge. Daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz unterscheide die steuerliche Belastung zum einen über die Steuerklassen, zum anderen auch über die Freibeträge.

Hieran sei, so der BFH, auch nicht zu rütteln.

Bereits im Vorfeld des beabsichtigten Vollzuges von möglicherweise steuerlich relevanten Schenkungen sollte daher genau geprüft werden, in welche Steuerklasse der Betreffende fällt und welche Freibeträge konkret gelten.

Dabei sollte stets unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Finanzbehörden und Finanzgerichte eine Eingruppierung vorgenommen werden, anderenfalls droht mitunter eine ganz erhebliche Steuerlast. Es sollten vor diesem Hintergrund dann zur Vermeidung solcher Risiken andere Lösungswege gefunden werden.

 

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