Unwirksame Erbeinsetzung durch Formulierung: „Alleinerbe soll der sein, der Erblasser begleitet und gepflegt hat“

19. Juni 2019, Allgemein, Erbrecht

Wer seinen Nachlass regeln möchte und hierzu ein Testament errichtet um genau bestimmen zu können, wer Erbe werden soll, knüpft dies zumeist an bestimmte Bedingungen.

Nicht selten sollen vor allem die Personen vom Nachlass profitieren, die sich noch zu Lebzeiten um den Erblasser gekümmert haben.

Lässt sich dieser Personenkreis bei Errichtung des Testamentes noch nicht namentlich bestimmen, könnte man auf die Idee kommen, als Anknüpfungspunkt tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen zu wählen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten:

Im vom OLG Köln entschiedene Fall hatte eine Erblasserin in Ihrem gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehemann errichteten Testament verfügt, dass Alleinerbe die Person werden sollte, die sie begleiten und gepflegt hat.

Sowohl das Amtsgericht Wipperfürth als auch das OLG Köln sahen in der Formulierung keine wirksame Erbeinsetzung, es fehle an einer hinreichenden Bestimmtheit.

Zwar sei es nicht erforderlich, dass die Person des Erben namentlich genannt sei, es müsse sich aus dem Inhalt des Testamentes – gegebenenfalls unter Berücksichtigung äußerer Umstände – der jeweils Bedachte zuverlässig feststellen lassen.

Die Erbenbestimmung müsse so eindeutig sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen werden könne.

Hier sah das Gericht schon im Begriff der „Pflege“ eine zu vage Formulierung. Es sei nicht klar, welche Art und Intensität der Pflege damit gemeint sei. Ferner sei im Testament nicht geregelt, über welchen Zeitraum die Pflegeleistungen hätten erbracht werden sollen, damit daraus eine Erbenstellung erwachsen könnte.

Ähnliches gelte für den Begriff des „Begleitens“. Es sei weder erkennbar, was damit inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht gemeint sei, so könne es sich um eine Anwesenheit beim Sterbevorgang handeln oder aber um ein sonstiges „Kümmern“.

In der Folge ließ sich aus dem Testament der Ehegatten letztlich gar keine Schlusserbeneinsetzung entnehmen, es musste zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolgenregelung kommen.

Die Entscheidung zeigt ganz deutlich auf, dass auch die Abfassung eines Testamentes mit Sorgfalt geschehen muss. Die Verfügenden sollten ihre Formulierungen bewusst hinterfragen und auch aus Sicht eines unbeteiligten Dritten werten. Nur dann, wenn auch nach diesen Maßstäben klar und verständlich zum Ausdruck kommt, wer nun letztlich erben soll, lässt sich der letzte Wille auch realisieren.

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