Unterschreitung von nicht exakt zugesicherten Reiseleistungen rechtfertigt keine Minderung des Reisepreises

12. Februar 2020, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger zusammen mit zwei weiteren Männern eine siebentägige geführte „Transalp Mountain Rad Tour“ von Grainau zum Gardasee gebucht. Ausgeschrieben war im Medium Segment eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung bei insgesamt ca. 400 zu bewältigenden Kilometern und ca. 10.700 Höhenmetern über sechs Etappen mit entsprechenden Übernachtungen.

Der Kläger und seine Begleiter rügten, dass tatsächlich nur 364 km bei 8.566 Höhenmetern, davon ganze 100 km auf Asphalt, zurückgelegt worden seien. Zudem sei der begleitende Guide konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen. Die Gruppe habe bis zu einer Stunde auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele „Pinkelpausen“ gegeben. Der Guide habe Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt und nach dem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen. Er sei vielmehr weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Gestürzte ihm weiter folgen konnte.

Die Beklagte trug über den Geschäftsführer vor, dass man keine Radrennen über die Alpen veranstalte, sondern „mit Naturerfahrung und Freude am Leben“ werbe. Die Reise werde im Medium Segment beworben, anders als Touren unter „Go Wild“. 900 Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel auch in Eigenregie noch nachholen können. Es habe sich um eine Transalp und keine Trailtour gehandelt, deswegen seien auch 85 km Asphaltanteil unumgänglich. Der Guide sei tatsächlich nach einer Krankenhausbehandlung angewiesen worden, sich nicht zu verausgaben und bergauf hinter dem Letzten der Gruppe zu fahren. Es sei auch üblich, dass der Guide der Gruppe eine Pause ermöglicht, sein eigenes Tempo also nochmals vor dem vereinbarten Treffpunkt drossele.

Das Amtsgericht gab im Ergebnis der Beklagten Recht. Die Reise sei nicht mit Fehlern behaftet gewesen, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert hätten. Es habe weder im Hinblick auf die Streckenführung, noch auf die Gesamtlänge noch im Hinblick auf die zu absolvierenden Höhenmeter eine zugesicherte Eigenschaft der gebuchten Reise vorgelegen. In den vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen sei kein bestimmter Weg/Strecke dargestellt worden. Im Reisevertrag sei auch nicht zugesichert worden, dass eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zurückgelegt werde. Die Angaben enthielten immer nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern, was schon nach dem Wortlaut gegen die Annahme einer Zusicherung spreche. Zudem enthalte, so das Gericht, gerade die Art der Reiseleistung stets eine gewisse Ungewissheit über die Route. Die von der Beklagten geplante Routenführung müsse am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen ausgerichtet werden, wodurch auch eine kurzfristige Anpassung für den Reisenden hinzunehmen ist. Die in der Reisebeschreibung versprochene Leistung sei dabei dennoch erfüllt worden, da die Tour in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel plangerecht erreicht worden sei. Aus der Reisebeschreibung gehe nicht hervor, dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen. Wegen der Anteile der Asphaltstrecke liege ebenfalls kein Fehler vor, da ein bestimmter, verkehrsüblicher, Anteil zudem auch vom Kläger nicht näher dargestellt worden war. Auch Wartezeiten, so das Gericht, würden bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf gehören, schon um eine Regeneration zu ermöglichen. Soweit der Kläger ein unangemessenes Verhalten des Guides nach dem Sturz eines Reiseteilnehmers beklagte, sei dies nicht in einer Weise dargestellt worden, dass sich das Gericht davon ein Bild habe machen können. Es fehle auch insoweit an einem Fehler, der zudem nur die Reiseleistung des gestürzten Reiseteilnehmers habe beeinflussen können. Schließlich stelle die vom Kläger monierte Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern keinen Fehler der Reise dar, der dem Kläger einen entsprechenden Anspruch zugesteht.

Wie das Urteil zeigt, ist die Palette an Möglichkeiten für denkbare Reisemängel nahezu unüberschaubar. Ob die vermeintlichen Mängel jedoch tatsächlich als solche zu verstehen sind, hängt maßgeblich auch immer von der tatsächlichen Reisebeschreibung ab. Hier ist den Reisenden daher zu einer gründlichen Prüfung zu raten.

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