Unternehmer und Gesellschafter: Der Ehevertrag als Schutz des Betriebsvermögens

20. Februar 2020, Allgemein, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung, Vertragsrecht, Zivilrecht

Selbstständige Unternehmer und Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sollten sich im Vergleich zu gewöhnlichen angestellten Arbeitnehmern dringend Gedanken über den Abschluss eines Ehevertrages machen.

Dies gilt vor allem dann, wenn die Gründung eines Unternehmens oder die Aufnahme einer Beteiligung an einem solchen Unternehmen erst während der Ehezeit erfolgt. Aber auch schon bei vor der Ehe bestehenden Beteiligungen kann es durch einen umfangreichen Zuwachs während der Ehezeit zu Problemen kommen.

Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft fällt nämlich alles während der Ehezeit Erworbene in den sogenannten Zugewinn, wirkt sich also vermögensmehrend aus.

Mitunter muss dann sogar die Hälfte der jeweiligen Vermögenswerte im Falle der Scheidung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs an die Gegenseite geleistet werden.

Führt man sich dieses Szenario vor Augen, wird schnell deutlich, dass eine solche Ausgleichspflicht mitunter zur Zerschlagung des Betriebes oder Unternehmens führen kann, weil in den wenigsten Fällen der wertmäßig errechnete Ausgleichsbetrag auch als liquide Mittel zur Verfügung steht.

Damit droht dann die Vernichtung von Existenzen und auch Arbeitsplätzen.

Um eine solche äußerst ungünstige Folge zu verhindern, bietet es sich an, einen Ausgleich des diesbezüglichen Vermögenszuwachses jedenfalls für den Fall der Scheidung durch entsprechende Ehevertrag auszuschließen.

Dabei kann auch berücksichtigt werden, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod beendet wird. Die insoweit günstigeren Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft können je nach Wunsch beibehalten werden.

Neben der Regelung des ehelichen Güterrechtes kann es sich auch anbieten, im Ehevertrag im Hinblick auf nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen das Einkommen oder die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens festzulegen.

Schließlich bestehen auch noch Möglichkeiten zur Regelung der Altersvorsorge und eines diesbezüglichen Versorgungsausgleichs.

 

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