Unterkunft auf Insel gebucht und Hotelzimmer auf dem Festland erhalten: Reisepreisminderung gerechtfertigt

5. Oktober 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im zugrunde liegenden fall buchte der Kläger über ein Onlineportal eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt. Die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters enthielt die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“. Bei Ankunft an der Unterkunft stellte sich sodann heraus, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist und das „Fährhaus“ nicht auf der Insel sondern auf dem Festland gelegen war.

Der Kläger verlangte Minderung des Reisepreises, der Veranstalter lehnte dies ab. Daraufhin erhob der Reisende Klage.

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Klägers, dass dieser aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort habe davon ausgehen dürfen, dass seinem Buchungswunsch entsprochen worden war und er eine Unterkunft auf Sylt bekommen werde.

Die Reisebestätigung könne nicht, wie von der Beklagten vorgebracht, als abänderndes Angebot angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist. Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.

Auch wenn das Gericht vorliegend zugunsten des Reisenden entschieden hat, tun Reisende gut daran, sorgfältig auf die Wahl der Unterkunft zu achten. Eine unsorgfältige Planung kann in vielen Fällen nicht in der vorliegenden Weise zu einer Minderung berechtigen, solange die Umstände nicht tatsächlich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Hier ist also auch weiterhin Vorsicht geboten.

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