Unterhaltsansprüche während der Corona-Krise

16. April 2020, Allgemein, Familienrecht, Zwangsvollstreckung

Betriebsschließungen, Kurzarbeit, Umsatzeinbrüche – das sind die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Wenn bei den Unterhaltsschuldnern die Einkommen zusammenbrechen, stellt sich die Frage, was mit den Unterhaltslasten passiert. Dies ist gar nicht so einfach zu beantworten.

Ist der Unterhaltsanspruch tituliert – durch Jugendamtsurkunde, gerichtlichen Vergleich oder Beschluss – so bleibt die Unterhaltslast in bisheriger Höhe bestehen; Nichtzahlung führt zu monatlich auflaufenden Schulden. Es könnte dann nur eine Abänderung des Titels beantragt werden. Hierfür ist aber eine wesentliche und auch nachhaltige Minderung des Einkommens notwendig. Dass sich eine solche bei den im Moment nur vorübergehenden Einschnitten abzeichnet, ist noch nicht absehbar.

Alternativ könnte mit dem Unterhaltsgläubiger ein teilweiser Vollstreckungsverzicht oder eine Stundung vereinbart werden, dazu ist aber eine Einigung notwendig.

Doch auch ohne Unterhaltstitel, d.h. bei sonst abgestimmter Zahlung des Unterhaltes, ist eine Anpassung nur dann möglich, wenn sich diese auch rechnerisch darstellen lässt.

Dabei ist zu beachten, dass auch trotz Kurzarbeitergeld oder Einbußen beim unternehmerischen Gewinn dies nicht zwangsläufig zu einer Änderung bei der Einkommensgruppe für den Kindesunterhalt führt. Hier sind Einkommensspannen vorgesehen, zudem ist das Einkommen auf einen Zeitraum von einem Jahr (Arbeitnehmer) bzw. drei Jahren (Selbständiger) im Durchschnitt zu berechnen, sodass der derzeitige Einschnitt nur anteilig zu Buche schlägt.

Auch hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Beim Kindesunterhalt muss aber auch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit berücksichtigt werden. Danach muss jedenfalls der Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe auch durch etwa erforderliche Mehrarbeit sichergestellt werden.

Beim Unterhalt für den getrennt lebenden Ehegatten gibt es diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit und auch Tabellen nicht, d.h. die schlechtere Einkommenssituation mindert auch den Unterhaltsanspruch des Ehegatten unmittelbar.

Dem steht jedoch gegenüber, dass auch der Ehegatte in vielen Fällen selbst entsprechend Einbußen zu verzeichnen haben wird, wodurch weniger Eigenmittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen.

Auch hier gilt, dass für die Berechnung zumindest Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen sind. Auf Basis einzelner Monate lässt sich eine vernünftige Prognose nämlich nicht erstellen.

Rechtlich kritisch zu werten ist die Weiterzahlung nur unter Vorbehalt, jedenfalls solange ein Unterhaltstitel besteht und eine Abänderung nicht beantragt ist.

Es muss deshalb ganz genau überlegt werden, wann die Voraussetzungen für eine Titelabänderung gegeben sein können und dann umgehend gehandelt werden.

 

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