Unterhaltsansprüche bei Trennung und Scheidung

27. Oktober 2020, Allgemein, Familienrecht

Im Zusammenhang mit der Trennung und einer späteren Scheidung stellen sich wichtige Fragen, wie künftig der Lebensunterhalt der jeweils Beteiligten bestritten werden kann.

Gerade bei lange dauernden Ehen haben sich die Beteiligten aufeinander eingespielt und im Rahmen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung die Lebensverhältnisse und Lebensstandards aufeinander angepasst.

Mit Trennung der Eheleute ändert sich also für beide Beteiligten einiges. Während der Trennungsphase der Eheleute kommt allen voran die Zahlung von Trennungsunterhalt in Betracht. Insoweit gilt der Halbteilungsgrundsatz, ausgehend vom ehelichen Gesamteinkommen beider Ehegatten.

So gilt auch innerhalb der Trennungsphase die eheliche Solidarität noch fort, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen.

Nur im ersten Jahr der Trennung können die bisherigen Einkommenssituationen beibehalten bleiben, nach Ende des ersten Trennungsjahres kann unter Berücksichtigung kindbezogener Belange vom jeweiligen Ehegatten verlangt werden, einer entsprechend umfangreichen Tätigkeit nachzugehen umso aus eigenen Mitteln den bestehenden Bedarf zu decken.

Grundsätzlich haben dann beide Eheleute Anspruch auf hälftige Partizipation am Gesamteinkommen beider Eheleute, wobei zugunsten der Berufstätigen ein Erwerbstätigen-Bonus zu berücksichtigen ist.

Ebenso gilt es, den die dem Ehegatten zustehenden Selbstbehalt zu beachten, dies bedeutet, dass nur Geldbeträge, die über diesen Selbstbehalt hinaus zur Verfügung stehen, für Trennung Unterhaltszahlungen einzusetzen sind.

Noch vor der Frage zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist etwa bestehender Kindesunterhalt zu klären.

Kümmern sich nicht beide Eheleute gleichermaßen um die Kinder, sondern verbleiben diese im Wesentlichen bei einem Elternteil, so ist der andere Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dieser bemisst sich anhand der Einkommensverhältnisse des betreffenden Elternteils.

Auch insoweit ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, wobei dieser deutlich unterhalb des Selbstbehaltes gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten liegt.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht zudem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, um jedenfalls den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt beeinflusst auch im Weiteren die Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse, an denen die Ehegatten dann jeweils zur Hälfte teilhaben.

Nach Scheidung der Ehe ergeben sich hinsichtlich des Kindesunterhaltes keine relevanten Verschiebungen, da insoweit die Kinder ihre Rechtsstellung von den Eltern ableiten und weiterhin deren Einkommensverhältnisse maßgeblich sind.

Hingegen gilt unter den vormaligen Ehegatten der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, weshalb in aller Regel die Zahlung nachehelichen Unterhaltes ausgeschlossen ist.

Insoweit kommt nur noch eingeschränkt ein Anspruch in Betracht, insbesondere dann, wenn aufgrund der in der Ehe praktizierten Lebensführung noch ehebedingte Nachteile auch nach Scheidung der Ehe fortbestehen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund wahrgenommener Kindererziehungszeiten die eigene berufliche Karriere zurückgestellt wurde, gegebenenfalls auch eine Ausbildung abgebrochen wurde und sich dies noch nachweisbar in Einkommenseinbußen manifestiert.

Im Übrigen sind aber beide Eheleute gehalten, den jeweiligen Bedarf durch eigenes Einkommen und eigene Erwerbsbemühungen sicherzustellen.

Dabei kann – wiederum unter Berücksichtigung kindbezogener Belange – allen voran erwartet werden, dass beide Eheleute einer Vollzeitbeschäftigung in dem jeweils erlernten Beruf nachgehen. Jedenfalls kann aber erwartet werden, dass eine Beschäftigung auf Basis des Mindestlohnes angestrebt wird.

Selbst wenn dies nicht nachgewiesen wird, kann eine fiktive Berechnung der Einkommensmöglichkeiten im Rahmen der Unterhaltsberechnung angestellt werden.

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