Ungerechtfertigte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitsnehmers unwirksam

25. Oktober 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Eine Angestellte war zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit nahm sie eine Stelle mit hälftiger Arbeitszeit an. Nachfolgend wurde die Arbeitszeit entsprechend einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin im Februar auf 75 % erhöht. Die Arbeitszeiterhöhung war jedoch bis zum Dezember des Folgejahres befristet. Diese Befristung hielt die Arbeitnehmerin für unwirksam und erhob daher Klage auf Feststellung, dass ihre Arbeitszeit dauerhaft 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit betrage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa die Arbeitszeit, nicht darauf zu überprüfen sei, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sei. Vielmehr unterliege sie nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspartner vorzunehmen sei. Liegt der Befristung aber ein Sachgrund nach § 14 TzBfG zugrunde, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitsgebers an der Befristung.

Weist die Befristung jedoch einen erheblichen Umfang auf, so das Bundesarbeitsgericht, bedürfe sie besonderer berechtigter Gründe. Von einem erheblichen Umfang sei auszugehen, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft. So lag der Fall hier. Da die Arbeitgeberin nicht darlegen konnte, dass kein dauerhafter Bedarf im Umgang von 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit besteht, hielt das Bundesarbeitsgericht die Befristung für nicht gerechtfertigt und wies die Revision zurück.

Es ist festzustellen, dass hinsichtlich der einzelnen Befristungen genau zu prüfen ist, nach welchen Vorgaben diese zu rechtfertigen sind. Besteht keine Rechtfertigung für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Arbeitnehmer tun gut daran, sich hier nicht all zu voreilig auf entsprechende Regelungen einzulassen, sondern diese zunächst sorgfältig zu prüfen.

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