Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung des Kindes

20. August 2021, Familienrecht

Symbolbild © Mufid Majnun

Gerade in Anbetracht der aktuellen Lage wird deutlich, dass die Zahl von Impfgegnern immer weiter steigt. Die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie tragen nicht unbedingt zu diesbezüglicher Vertrauensbildung bei.

Doch auch bei anderen, typischerweise standardmäßig durchgeführten Schutzimpfungen, gerade für Kinder, gibt es mitunter heftigen Streit – und auch hier machen Gegner mobil. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn sich die Eltern über die Durchführung von Schutzimpfungen grundsätzlich uneinig sind. In diesem Fall muss das Familiengericht vermitteln. Scheitert dies, ist einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen.

Für den Fall, dass die grundsätzliche Impffähigkeit des Kindes in Streit steht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kürzlich entschieden, dass unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten hierüber mehr eingeholt werden muss. Entsprechend der Empfehlungen der STIKO ist ohnehin die Impffähigkeit in der jeweils konkreten Lebenssituation ärztlich zu prüfen, sodass bei einer Kontraindikation eine Impfung zu unterbleiben hat.

Aus diesem Grund erachtet es das OLG auch für sinnvoll, zweckdienlich und vor allem auf das Wohl des Kindes ausgerichtet, die Entscheidungskompetenz für die Durchführung von Standardimpfungen auf den Elternteil zu übertragen, der seine Haltung an der STIKO orientiert.

Demgegenüber sei einer generell kritischen Haltung zu Impfungen nicht zu folgen. Der Sorge um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick auf den Impfvorgang sei durch die Empfehlungen der STIKO bereits Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen unzureichend seien, war für das Gericht nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret vorgetragen.

Damit macht das Gericht auch deutlich, was es von grundsätzlicher Impfkritik hält. Diese ist letztlich nicht lösungsorientiert und bietet keine hinreichende Alternative. Die Empfehlungen der STIKO sind zwar grundsätzlich darauf ausgerichtet, Schutzimpfungen durchzuführen, gleichwohl gestehen diese        jedoch zu, dass Impfungen zu unterbleiben haben, wenn sich durch ärztliche Überprüfung herausstellt, dass das Kind hierdurch gegebenenfalls besonders gefährdet würde.

Damit ist der grundsätzlichen Impfbereitschaft der Vorzug zu gewähren, weil diese sich an den tatsächlichen medizinischen Gegebenheiten orientiert und flexible Lösungen zulässt.

 

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