Umzugskostenpauschale in einer WEG kann zulässig sein.

9. Juli 2018, Allgemein, Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine maßvolle Umzugskostenpauschale im Wege eines Mehrheitsbeschlusses einführen könne. Dies sei von § 21 Abs. 7 WEG gedeckt. Umzüge führen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme insbesondere von Treppenhäusern und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Selbst sorgfältig arbeitende Umzugskräfte können regelmäßig kleinere, oft unbedeutende und erst in der Summierung die Unansehnlichkeit oder Reparaturbedürftigkeit deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Da solche Abnutzungen, Schäden und Kosten schwer oder nur mit unangemessen Aufwand an Zeit und Kosten zu quantifizieren seien, liege eine pauschalierende Regelung im Interesse aller Wohnungseigentümer und kann daher bestimmt werden. Allerding entsprechen pauschalisierende und typisierende Regelungen nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so der Bundesgerichtshof, wenn die Pauschale maßvoll bemessen sei. Die Grenze der Angemessenheit sei nach den derzeitigen Verhältnissen bei einem Betrag von 50 Euro erreicht.

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