Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

3. Mai 2022, Familienrecht

Durch die Adoption verändern sich die Familienverhältnisse der Kinder zu den betreffenden erwachsenen Personen.
Meist ist eine solche Annahme als Kind lediglich Erfolge von einer bereits gelebten Realität, die andere rechtliche Beziehungen nahelegen, die dann durch die Adoption letztlich nur noch geschaffen werden.

Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass mit der Adoption auch der weichende Elternteil gänzlich auf Kontakt zum betreffenden Kind verzichtet.

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in eine Entscheidung klargemacht hat, hindert auch eine vorgenommene Adoption nicht, dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit dem Kind weiterhin bestehen kann.

Auch wenn die Voraussetzungen anderer, im Gesetz geregelter Umgangsrecht nicht erfüllt sein sollten, sieht das Gesetz auch insbesondere in Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen, Vaters ausdrücklich vor.
Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Dem stehe auch die Einwilligung in die Adoption nicht entgegen.
Anderes könne nur dann gelten, wenn in der Einwilligung zur Adoption gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist.
Dies wiederum sei dann nicht der Fall, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte.

Eine solche Sichtweise steht auch im Einklang mit den adoptionsrechtlichen Wertungen.
Danach sieht das Adoptionsrecht für die sogenannte offene oder halboffene Adoption zunehmend die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Kind und Herkunftsfamilie vor.
Ob und in welchem Umfang ein Umgangsrecht zu regeln ist, beurteilt sich daher vor allem danach, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind zeigt und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient.
Zu betonen ist dabei aber, dass der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren und dieses zu unterstützen hat.

Es ist also stets eine Frage des Einzelfalls, ob auch nach Einwilligung in eine Adoption die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung von Kontakten zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil fortbestehen.
Dabei ist es von höchster Bedeutung, dass eine wechselseitige kindbezogene Kommunikation und Kooperation stattfindet und der umgangsberechtigte leibliche Elternteil die Erziehungsinteressen der rechtlichen Eltern unterstützt.

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