Umgangskontakt zum Kind während Corona-Pandemie darf nicht von Impfung des Elternteils abhängig gemacht werden

8. April 2022, Familienrecht

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie ist es von enormer Bedeutung, so viele soziale Kontakte der Kinder wie nur irgend möglich aufrecht zu erhalten.

Dabei ist insbesondere die Beständigkeit der Umgangskontakte zum nicht betreuenden Elternteil sehr wichtig.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Nürnberg nunmehr entschieden, dass der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass dieser Elternteil gegen das Corona-Virus geimpft ist.

Nach Ansicht der Richter kann allein das Bestehen einer Virus-Pandemie keine Rechtfertigung sein, den Umgang auszusetzen.

Dies führte sogar soweit, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht einmal eine Testpflicht bestehe.

In Bezug auf die vom betreuenden Elternteil geforderte Schutzimpfung verwiesen die Richter darauf, dass eine solche bereits nicht generell verpflichtend sei, zum anderen sei auch völlig unklar, wann und ob sich der betreuende Elternteil impfen lassen könne. Zum Zeitpunkt der Entscheidung gab es noch immer keine allgemeinen Angebote zur Impfung ohne Priorisierung.
Die Richter waren deshalb der Ansicht, dass etwas Unmögliches gefordert würde, was faktisch zu einem Ausschluss des Umgangs führe.
Ein solcher Umgangsausschluss sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet sein würde.

Generell zur Frage der Aussetzung des Umgangs während der Virus-Pandemie meinten die Richter, dass dies nur ausnahmsweise dann ein notwendiges Mittel darstellen könne, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne stünden oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursache.
Allein die Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren und einzuschränken, wird insoweit der besonderen Bedeutung des Umgangsrechtes nach Art. 6 des Grundgesetzes nicht gerecht.

Im Hinblick auf eine Testpflicht vor Wahrnehmung des Umganges bleibt noch festzuhalten, dass diese nur gefordert werden kann, wenn beispielsweise Kontakte mit nachweislich erkrankten Personen bestehen oder typische Symptome der Viruserkrankung vorliegen. Eine Testpflicht auf Vorrat gibt es jedoch nicht, sodass eine solche auch nicht generell gefordert werden kann.
Wenn und soweit sich der betreffende Elternteil freiwillig zur Vornahme einer Testung bereit erklärt, so entsteht auch hieraus kein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung dieser Situation.

Die Entscheidung befasst sich einmal grundlegend mit der Problematik der Aufrechterhaltung von Umgangskontakten während der Corona-Pandemie und greift dabei sämtliche allgemein diskutierten Maßnahmen zur Besserung der Situation auf.
Dabei ist herauszustellen, dass das Gericht von den in Rede stehenden Maßnahmen nicht dahingehend überzeugt ist, dass deren Nichteinhaltung zu einem Verlust des Umgangsrechtes führen kann.

Damit ist jedenfalls im Bereich des Umgangsrechtes sichergestellt, dass ein faktischer Ausschluss von Rechten, wie er in anderen Gesellschaftsbereichen nunmehr an der Tagesordnung steht, nicht zu befürchten ist.

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