Umgangsausschluss des Vaters mit seinem jugendlichen Kind wegen grundlegender Ablehnungshaltung gegenüber Vater

18. Mai 2020, Allgemein, Familienrecht

Nach der Trennung der Eltern wird das Kind häufig zum Spielball in Bezug auf die Machtkämpfe der Eltern untereinander.

Typischerweise entwickeln die Kinder – je kleiner sie sind, umso schneller – Anpassungstörungen und befinden sich in erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen beiden Elternteilen.

Dabei ist es zunächst zweitrangig, ob die Beeinflussung durch die Elternteile bewusst oder eher subtil durch eine entsprechende Ablehnung dem anderen Elternteil gegenüber erfolgt.

Dies ist vor allen Dingen deshalb besonders tragisch, weil trotz der Trennung der Eltern die Kinder eigentlich eine gesunde Beziehung zu beiden Elternteilen beibehalten bzw. diese entwickeln sollen.

Durch die beschriebenen Phänomene kommt es jedoch ebenso häufig zu einer Ablehnung jedenfalls eines Elternteils. Aufgrund dieser Faktenlage kann es dann zu einem aus Kindeswohlgründen notwendigen Ausschluss des Umgangsrechtes zulasten dieses Elternteils kommen.

Entwickelt ein jugendliches Kind eine grundlegende und vertiefte Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater, rechtfertigt dies einen Umgangsausschluss. Dies gilt selbst dann, wenn der Wille des Kindes durch die Kindesmutter manipuliert ist. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Im zu entscheidenden Fall zeigte die inzwischen jugendliche Tochter nach mehreren Jahren nahezu ununterbrochener Sorge- und Umgangsrechtsverfahren psychosomatische Symptome, wie etwa Zittern und heftiges Weinen und lehnte ihren Vater vollständig ab. Dies hatte seine Ursache auch darin, dass die Mutter den Vater mit wiederholten und unbewiesenen Vorwürfen als Bedrohung dargestellt hatte. Dem Vater ging es im Weiteren darum, durch ein Aufrechterhalten von Umgangszeiten einen endgültigen Beziehungsabbruch auszuschließen, im Übrigen respektierte er die ablehnende Haltung seiner Tochter aber.

Das OLG Brandenburg bestätigte den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss, da dieser auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein geeignet sei, eine Gefährdung der psychisch-emotionalen Entwicklung des damals 15-jährigen Kindes entgegenzuwirken. Ein erzwungener Umgang mit dem Vater würde das Wohl des Kindes erheblich gefährden. Das Kind habe inzwischen eine grundlegende und vertiefte Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater eingenommen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei.

Auch wenn vieles dafür spreche, dass es sich um einen durch die Darstellungen der Kindesmutter manipulierten Willen handele, so sei das Kind in einem Alter, in dem es zu einer eigenen Willensbildung fähig sei und es deshalb auch grundsätzlich verdiene, dass seine Vorstellungen und Wünsche beachtet werden. Ein Außerachtlassen dieses Kindeswillens sei nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen, d. h. nachgewiesenermaßen eine de facto starke Bindung zwischen Kind und betreffendem Elternteil besteht. Dies war im genannten Fall aber gerade nicht so.

Aus Kindeswohlgründen ist diese Entscheidung freilich nachvollziehbar, wenngleich sie ein verstörendes Bild von der Zukunft des Vater-Tochter-Verhältnisses zeichnet.

Hierdurch wird einmal mehr deutlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zweifelsfall die gerichtliche Entscheidung doch erheblich beeinflussen und ein Abweichen von den sonst üblichen Grundprinzipien erforderlich machen können.

 

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