Umgang des Vaters mit seinem Kind kann auch wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werden

25. August 2020, Allgemein, Familienrecht

Durch die Corona-Pandemie ist es zu zahlreichen Einschränkungen des privaten wie auch des öffentlichen Lebens gekommen.

In diesem Zusammenhang stellte sich aufgrund der zeitweise verhängten Ausgangsbeschränkungen auch die Frage, wie regelmäßige Umgänge zwischen Eltern und ihren Kindern zu handhaben sind, wenn beide Elternteile getrennt voneinander leben.

Insoweit waren auch die getroffenen Regelungen in ihrer Begriffsverwendung nicht unproblematisch, wenngleich aus den dazu abgegebenen Erklärungen ersichtlich war, dass die Umgangskontakte selbstverständlich aufrechtzuerhalten waren.

Dies wird nun auch durch die Gerichte bestätigt:

Das Oberverwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, das die Corona Pandemie grundsätzlich nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann.

Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.

 

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