Umfang der Kleinreparaturklausel

23. Juli 2018, Allgemein, Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In dem entschiedenen Fall hat die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter Silikonfugen erneuert und dadurch sind Kosten in Höhe von ca. 60 Euro entstanden. Die Vermieterin war der Meinung, dass die Arbeiten unter der Kleinreparaturklausel fallen und somit eigentlich von den Mietern hätten vorgenommen werden müssen.

Das AG Wedding bewertete dies anders und entschied, die Vermieterin könne die Kosten für die Erneuerung der Silikonfugen nicht ersetzt verlangen. Dann nach der Kleinreparaturklausel sei der Mieter nur dann zur Erstattung von Kosten kleinerer Reparaturen verpflichtet, wenn die Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen aufgetreten seien. Die Erneuerung von Silikonfugen unterfalle aber nicht der Kleinreparaturklausel.

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